Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

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Königreich Württemberg. Art. 207. 222.

entgegengesetzter Ansicht sei, auch die Gesellschaft selbst als durch sich
vertreten ansehen müsse.
Dazu kommt aber noch, daß Rechtsconsulent K. als Vertreter
des dermaligen Verwaltuügsrathes auch von selbst Vertreter der Ge-
sellschaft ist. Denn der Verwaltungsrath einer Actiengesellschast
als solcher ist weder eine Societät, noch eine Corporation, noch eine
juristische Person für sich, noch endlich ein selbstständiges Subject
von Vermögensrechten, sondern weiter nichts als das Organ der
Gesellschaft, das in seiner Gesammtheit nur in dieser Eigenschaft eine
Stellung im Rechtsleben hat, so daß der Verwaltungsrath, sobald er
einmal überhaupt handelt, unmöglich anders als in dieser Eigenschaft
handeln kann.
Hiernach ist die Beklagte auch in dieser Instanz als richtig ver-
treten anzusehen. Damit ist aber auch die Verwerfung der erhobenen
Nichtigkeitsklage im Wesentlichen von selbst gegeben, wenn man über-
haupt in der Abweisung des Antrages, eine Klage wegen Klage-
Aenderung zurückzuweisen, einen Nichtigkeitsgrund finden will.
Es ist zwar richtig, daß die ursprüngliche schriftliche Klage gegen
den Verwaltungsrath der Kammgarnspinnerei B. gerichtet war und
daß der bekl. Anwalt sich zunächst nur in dessen Namen aus die Klage
eingelassen hat; auch läßt sich nicht läugnen, daß die gewählte Be-
zeichnung der Beklagten Angesichts der Bestimmungen des Handels-
gesetzbuchs (Art. 227 flg.) nicht die richtige gewesen ist. — Allein
wenn der kl. Anwalt in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er
habe von Anfang an die Actiengesellschast selbst belangen wollen, und
den Verwaltungsrath nur darum als Beklagten benannt, weil der-
selbe die Gesellschaft nach außen vertrete, und wenn der vorige
Richter daraufhin die Gesellschaft selbst als die von Anfang an Be-
klagte betrachtet, so ist eine Nichtigkeitsklage, beziehungsweise Be-
schwerde hiegegen nicht begründet, weil eben keine Klageänderung im
Sinne des Art. 71, Abs. 3, Ziff. e. der Handelsgerichtsordnnng,
sondern nur die Berichtigung einer irrthümlichen Bezeichnung der
Beklagten (Art. 71, Abs. 4) vorliegt.
Der bekl. Anwalt ist selbst nicht gemeint zu behaupten, daß in
der schriftlichen Klage die Verwaltungsrathsmitglieder aus dem
Jahre 1856 beziehungsweise 1859 haben belangt werden wollen,
ebensowenig als die einzelnen Mitglieder des jetzigen Verwaltungs-

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