Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

194 Königreich Württemberg. Art. 207. 222.
Theilhabers der Gesellschaft pro rata zu. St. den 22. Mai
1866.
Der Präsident des Verwaltungsraths
K., Vicepräsident.
F CH.
Empfangen 100 Fl.
Gebr. B.
Der Jnterimsschein enthält sodann weiter sämmtliche Beschei-
nigungen der ratenmäßigen Einzahlungen bis zur letzten.
Die Bescheinigung am Fuße des Jnterimsscheines:
„Gegen diesen Jnterimsschein wurde de Unterzeichneten die
Actie der Kammgarnspinnerei B. mit Nr.sammt den dazu
gehörigen Coupons ausgefolgt.
Stuttgart, den.185
ist nicht ausgefüllt.
Der Kläger fand sich zur Generalversammlung vom Jahr 1858
nicht ein; auch gab er der Aufforderung vom 18. August 1859, die
Actie in Empfang zu nehmen, keine Folge. Auch von Seiten der
Gebr. B. geschah nichts, dem Kläger seine Actie zuzustellen. Viel-
mehr verkauften sie dieselbe im Jahre 1863 an einen Dritten. Da-
gegen ist Kläger heute noch im Besitze seines Jnterimsscheines;
Dividenden hat er bis jetzt nicht bezogen. Erst im Jahr 1865 that
Kläger Schritte, seine Actie ausgefolgt zu erhalten, sowohl bei Gebr.
B. als bei der Actiengesellschast selbst. Da diese Bemühungen er-
folglos blieben, erhob er Klage bei dem Handelsgerichte Heilbronn
gegen „den Verwaltungsrath der Kammgarnspinnerei B." als dem-
jenigen, mit welchem er die Eingehung eines Societätsverhältnisses
contrahirt, welcher ihm zu diesem Ende den Jnterimsschein ausge-
stellt und ihm die Weisung ertheilt habe, an Gebr. B. die Zahlungen
zu leisten; der aber den Vertrag nicht erfüllt, indem er dem Kläger
die Actie nicht eingehändigt habe.
Die Klagebitte ging auf Herausgabe einer Actie mit dem im
vorigen Jahre verfallenen Dividendenbetrage, sowie dem Betrage
der nächsten zur Vertheilung kommenden Dividenden.
Rechtsconsulent L. K., der Justitiar der Kammgarnspinnerei B.,
legte eine Vollmacht vor, unterzeichnet von dem Vorstande und 4
Mitgliedern des dermaligen Verwaltungsrathes der Spinnerei und

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