Königreich Württemberg. Art. 52. 55 u. 298. 177
des angeblichen Vertreters anzunehmen, wodurch dem Mitcontrahen-
ten die Verfolgung seiner Ansprüche gegen denselben erleichtert wor-
den wäre.
Protocolle, 1. c.
Nach Art. 298 vergl. mit Art. 55 des H.-G.-B.s ist also Der-
jenige, der als Bevollmächtigter einer Handelsgesellschaft abschließt,
nur dann dem Dritten persönlich verhaftet, wenn er ohne Vollmacht
oder unter Ueberschreitung seiner Vollmacht handelte. Hiernach
gehört bei der auf Grund des Art. 55 angestellten Schadensersatz-
klage die Behauptung, daß Beklagter ohne gehörige Vollmacht ge-
handelt habe, zum Klagegrund und ist von demjenigen, der hierauf
einen Anspruch stützt, zu beweisen. Der Rechtssatz, daß der Man-
datar für die Wahrheit seines Mandats hafte, gehört dem materiellen
Rechte an und ist nicht dahin zu verstehen, daß hierdurch eine Ab-
weichung von den allgemeinen Proceßnormen bezüglich der Regelung
der Beweislast bewirkt werden wollte.
In dieser Beziehung ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß
der eben erwähnten Haftbarkeit des Mandatars für die Wahrheit
seines Mandats die Berechtigung bezeihungsweise Verpflichtung des
Dritten gegenübersteht, sich bei Eingehung eines Geschäfts mit dem
Bevollmächtigten vor Allem über die Existenz und den Umfang der
Vollmacht des letzteren zu vergewissern.
Ende mann, Handelsrecht, S. 146.
Im vorliegenden Falle hat nun der beweispflichtige Kläger, wie
bereits oben erwähnt, sich nur des Beweismittels der Eideszuschie-
bung bedient, die, weil ver Gegenbeweis wenigstens bis zu einem
hohen Grade von Wahrscheinlichkeit erbracht ist, als chicanös zu
verwerfen ist. Kläger iist mithin als beweisfällig mit seiner Klage
abzuweisen.
Eventuell haben Kläger geltend gemacht, daß die erhobene Klage
in keinem Falle definitiv, sondern im ungünstigsten Falle zur Zeit
abgewiesen werden könne, damit den Klägern, falls gegenüber von
der Spinnerei von A. K. die Nichtbevoümächtigung des Bekl. zum
Verkauf constatirt werde, der Rückgriff auf den Beklagten offen bleibe.
Dieser eventuelle Antrag war als unbegründet zu verwerfen.
Nach dem Handelsgesetzbuche steht es demjenigen, welcher mit
einem Bevollmächtigten contrahirt, im Falle der Nichterfüllung von
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XLLI. 12