Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 740.

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welchem der Zusammenstoß weder direct noch indirect von der Schiffs-
besatzung verschuldet worden, die Rhederei von jeder Verpflichtung zum
Ersatz des Schadens freigesprochen wird;
da diese Auffassung der hier fraglichen Artikel des Gesetzbuchs
auch durch die Berathnngs-Protocolle unterstützt wird, indem aus-
weise dieser Protocolle die Commission davon ausging, daß die Rhe-
derei für Versehen solcher Personen, die nicht ständig auf dem Schiffe
angestellt sind, sondern nur für einzelne Leistungen angenommen wer-
den, keineswegs unbedingt haste, dieselbeinsbesondere auch es als
zweifellos betrachtete, haß die Rhederei für Versehen des Lootsen
nicht aufzukommen habe und demnach, wenn ein solches bei Führung
eines Schiffs begangen worden, vorausgesetzt, daß die Führung
befugter Weise dem Lootsen überlassen worden, nicht verantwort-
lich gemacht werden könne, die Commission aber andererseits es für
richtig hielt, darüber, unter welchen Voraussetzungen die Führung
des Schiffes einem Lootsen überlassen werden dürfe, nichts in das
Gesetz auszunehmen, dieselbe namentlich auch die Bestimmung, daß
die Rhederei für Versehen obrigkeitlich angestellter Lootsen nicht auf-
zukommen habe, für bedenklich hielt, und zwar deshalb, weil solche
Anstellung in entfernten überseeischen Ländern nicht ohne Weiteres
als eine Garantie für die Tüchtigkeit des Angestellten betrachtet
werden könne,
vergl. Berathnngs-Protocolle, S. 1783 flg., u. S.2027 flg.,
ferner speciell über den Art. 740 Busch, Archiv, Bd. VI,
S. 423. 424,
da nun aber jedenfalls die hiesigen Gerichte darüber nicht in
Zweifel sein können, daß einem von der hiesigen competenten Behörde
angestellten Lootsen auf der Fahrstrecke, für welche die Anstellung er-
folgt ist, die Führung des Schiffs von dem Schiffer überlassen wer-
den darf, ohne daß derselbe zu befürchten hätte, hierdurch sich und
seine Rhederei einer Verantwortlichkeit auszusetzen, demnach im vor-
liegenden Fall es entscheidend in Betracht kommt, daß, als auf der
Rhede von Cuxhaven der Zusammenstoß des klägerischen Schiffs mit
dem von dem Beklagten vertretenen Martello erfolgte, dieser letztere
unter der Führung eines Kreuzerlootsen sich befand, und Kläger der
Ausführung des Beklagten, nach welcher von dem Schiffer und der
Mannschaft des Martello nichts versehen worden, der Zusammenstoß

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