Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

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Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 740.

Das Handelsgericht weist durch Erkenutniß vom 2. Sept. 1867
die Klage ab.

Gründe:
Da wenn ungeachtet der Definition, welche der Art. 445 des
H.-G.-B. von dem Ausdruck „Schiffsbesatzung" gibt, dieser Ansdruck
in den Artikeln 736 und 737 dahin aufgefaßt werden könnte, daß
auch ein zeitweilig zur Führung des Schiffs angenommener Lootse
zur Schiffsbesatzung zu zählen sei, dieser Auffassung doch jedenfalls
entgegenstehen würde, daß der Art. 740 „die zur Schiffsbesatzung
gehörigen Personen" dem Lootsen gegenüberstellt, den Lootsen also
nicht mit zu diesen Personen rechnet und nicht angenommen werden
kann, daß das Wort in diesem Artikel in einem anderen Sinne ge-
braucht worden, als in jenen beiden vorhergehenden;
da demnach nicht nur aus dem Art: 736 sich nicht ableiten läßt,
daß dann, wenn der Zusammenstoß zweier Schiffe durch Verschulden
des auf dem einen befindlichen Lootsen herbeigeführt worden, die
Rhederei des von dem Lootsen geführten Schiffs den durch den Zu-
sammenstoß verursachten Schaden aus ihrer tortune de mer zu
ersetzen habe, sondern auch in dem Art. 737 die ausdrückliche Vor-
schrift gefunden werden muß, daß unter obiger Voraussetzung die
Rhederei des von dem Lootsen geführten Schiffs auch nicht einmal
mit ihrer tortune de mer für den dem anderen Schiffe verursachten
Schaden hafte, es sei denn, daß dem Schiffer des von dem Lootsen
geführten Schiffes vorgeworfen werden könnte, derselbe hätte die
Führung des Schiffs, sei es überhaupt nicht einem Lootsen, sei es
speciell nicht diesem Lootsen überlassen dürfen und somit seinerseits
indirect den Zusammenstoß verschuldet;
da dieser ausdrücklichen Vorschrift des Art. 737 gegenüber es
denn aber auch vollkommen unzulässig erscheinen muß, mittelst eines
argumenti e contrario aus dem Art. 740 abzuleiten, daß die Rhe-
derei für den Schaden, welcher durch einen von einem Lootsen ver-
schuldeten Zusammenstoß verursacht worden, nur dann nicht hafte,
wenn der Lootse ein Zwangslootse war, vielmehr davon auszugehen
ist, daß in dem Art. 740 nicht eine Ausnahme von der in den Artikeln
736 und 737 vorausgeschickten Regel gemacht, sondern lediglich eine
Folgerung aus dieser Regel gezogen wird, indem in einem Fall, in

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