Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

Königreich Sachsen. Art. 340.

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mill, von der gleichen, insbesondere nicht von geringerer Qualität
seien, als die von seinem Reisenden N. dem Beklagten am 16. März
1866 vorgelegte Garnprobe.
Noch vor Einreichung seines — im Wesentlichen auf das Gut-
achten Sachverständiger gestellten — Beweises kam nun Kläger beim
Proceßgericht mit einer Eingabe ein, in welcher er bemerkte:
Da sein Reisender N. die dem Beklagten am 16. März 1866
vorgelegte Probe demselben ganz überlassen habe, ohne eine Quan-
tität zurückzubehalten, er — Kläger — aber eine andere Quantität
von dem an Beklagten übersendeten Garne, 30er Water, Hanuner-
mill, nicht besitze, so würde er den ihm auferlegten Beweis zu führen
außer Stande sein, wenn der Beklagte die Herausgabe jener Probe,
sowie deren Identität mit der ihm am gedachten Tage vom Reisen-
den N. übergebenen Garnprobe eidlich zu erhärten verweigerte, da
eine Vergleichung jener 1200 Pfund Garn mit der dem Beklagten
seiner Zeit übergebenen Probe durch Sachverständige nicht möglich
wäre. Wenn nun Beklagter zur Herausgabe dieser dem Kläger zu
seiner Beweisführung nöthigen Probe, deren Edition Kläger andurch
fordere, an sich schon rechtlich verpflichtet sei, sich aber überdem in
seiner Einlassungsschrift auf die Klage bereit erklärt habe, die mehr-
erwähnte Probe, die noch heute in seinem Besitze sei, mit dem Garne
in dem ihm vom Kläger gesendeten Ballen dnrch Sachverständige
vergleichen zu lassen, vorher auch die Identität mit der ihm von N.
am 16. März 1866 übergebenen Garnprobe eidlich zu erhärten*),
so richte er — Kläger —- an das Proceßgericht das Gesuch:
dem Beklagten aufzugeben, daß er an einem zu bestimmen-
den Tage jene Probe herausgebe und daß er gleichzeitig eid-
lich erhärte, daß die von ihm edirte Quantität 30er Water
mit derjenigen identisch sei, welche ihm der Reisende N. am
16. März 1866 übergeben und überlassen habe, auch daß
wissentlich eine quantitative und qualitative Veränderung
dieser Garnprobenquantität nicht vorgekommen, bezüglich
von ihm nicht vorgenommen worden sei.
In Entsprechung dieses Gesuches gab das Proceßgericht in der
Ladung zum Productionstermine dem Beklagten auf, daß derselbe die
*) In dieser Weise hatte sich allerdings Beklagter a. a. O. früher ausge-
sprochen.

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