Wer hat die Kosten der Verpackung zu tragen?
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liche Waare ihrer Natur nach schon zur bloßen Aufbewahrung noth-
wendig gewisser Gefäße bedarf, wie z. B. Flüssigkeiten der Fässer.
Solche Gefäße sind im Falle sie nicht als sogenannte Original-
verpackung erscheinen, und sofern nicht ein bestimmter entgegen-
stehender Handelsgebrauch nachgewiesen werden kann, keineswegs als
von dem Käufer unentgeldlich erworben oder besser als mitgekauft
zu betrachten, sondern besonders zu vergüten. Wo im entgegenstehen-
den Handelsgebrauch nicht nachgewiesen werden kann, braucht es sich
der Verkäufer keineswegs gefallen zu lassen, daß ihm der Käufer die
Gefäße leer zurückschickt, sondern er kann den Werth derselben ersetzt
verlangen.
Brinckmann a. a. O. S. 281.
Goldschmidt, Zeitschrift, IV, S. 446.
Seufsert, Archiv XV, Nr. 219.
Der Werth ist auch nicht nach dem Verkaufswerthe der be-
treffenden Gefäße zu vergüten, sondern nach dem Anschaffungs-
werthe (etwa abzüglich das durch den Gebrauch von Seiten des Ver-
käufers bereits erlittenen Minderwerths). Denn der Käufer, der
die Zusendung von Maaren beansprucht, deren Natur behufs des
Transportes ein Einthun in Gefäße erforderlich macht, muß noth-
wendigerweise auch gewollt haben, daß die dazu erforderlichen Gefäße
verwendet würden. Da es nun nicht präsumirt werden kann, nicht
ohne Weiteres im Sinne des Vertrags liegt, daß der Verkäufer diese
zum Transport herleihen, ihren Gebrauch lange Zeit entbehren und
sich die nothwendige Verschlechterung derselben auf dem doppelten
Transport gefallen lassen sollte, so muß bei dem Mangel einer be-
sonderen Vereinbarung angenommen werden, daß der Käufer das
Anschaffen derselben auf seine Kosten gewollt habe.
Seuffert, Archiv a. a. O.
Hat sich indessen in Folge bestehenden Handelsgebrauchs der
Verkäufer das Zurücksenden der leeren Gefäße gefallen zu lassen, so
versteht es sich von selbst nicht nur, daß der Käufer diese Gefäße als-
bald nach dem Zeitraum, binnen welchem ordnungsmäßig eine Um-
füllung oder Umleerung bewerkstelligt werden konnte, zurückzusenden
hat, ansonsten der Verkäufer berechtigt erscheint, die Annahme zu ver-
weigern und Vergütung des Werths zu verlangen, — sondern es ge-