Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

Quellenregister.

513

Art. des
H.-G.-B.

Inlialt der Erörterungen nnd Nachweisnng der Seitenzahlen.

380. (282.
290. 379.
386.)
382.

382.

390.

394. 395.

395.
395. (10.)

395. (272,
dir. 3.390.
421. 425.)

422. 427.

Begriff des Spediteurs. — Entstehung der Obligation zwischen
Spediteur und Destinatär. — Verjährung der Klagen gegen den
Spediteur, 373.
Es besteht keine Verpflichtung, die auf der Maare haftende, mit
Arrest von einer dritten Person belegte Nachnahme deni Versender
auszuzahlen, bevor entschieden ist, ob der Arrestwerber auf die
Nachnahme einen Anspruch habe oder nicht, 279.
Der Spediteur ist berechtigt, für die Frachten, die Provision, die
Auslagen, Kosten und Verwendungen, sowie für die auf das Gut
geleisteten Vorschüsse sich aus dem zur Versendung übernommenen
Gute bezahlt zu machen, sofern er dasselbe noch in seinem Gewahr-
sam hat oder in der Lage ist, darüber zu verfügen, 276.
Wer den Transport von Sachen gegen Lohn übernimmt, ist als
Privatfuhrmann zu erachten, gleichviel ob der übernommene
Transport mit eigenen oder fremden Pferden geschieht, 378.
Der Frächter ist weder für die durch Kriegsereignisse verursachte
Beschädigung der Waarenladung verantwortliw, noch auch ver-
pflichtet, ein den Betrag des verdienten Frachttohns nicht über-
schreitendes Angeld zurückzustellen, wenn er durch die Kriegsereig-
uisse an der vollständigen Erfüllung des Vertrages verhindert
war, 285.
Frachtgeschäft. Men treffen die Kosten, welche zur Conservation des
Frachtgutes auf der Reise aufgewendet werden? 382.
Ein von einem Gaste dem Kellner des Gasthauses zur Verwahrung
und demnächstigen Abgabe an den Hausknecht behufs Beförderung
aus die Post übergebener dcclarirter Geldbrief gehört bis zu dem
Augenblicke der Aushändigung des Briefes an den Hausknecht zu
den Sachen, wofür der Gastwirth mit Vertretungspflicht seiner
Leute haften muß, 381.
Unter „Frachtgut" ist auch das Reisegepäck der Passagiere aller
öffentlichen Transportanstalten zu verstehen. — Der Art. 395
findet auch auf Personen-Fuhrwerk Anwendung. — Der Inhaber
eines solchen haftet für das Reisegepäck, welches sein Kutscher von
einem durch ihn angenommenen Passagier übergeben erhalten hat,
und macht es dabei keinen Unterschied, ob die Uebergabe mehrere
Stunden oder kurz vor Beginn der Reise erfolgt ist, 379.
a. Wenn eine Eisenbahnunternehmung ihre besonderen Betriebs-
reglements kund und allenfalls durch Anheften der letzteren auf
ihren Stationen der allgemeinen Einsicht zugänglich gemacht hat,
so ist anzunehmen, daß durch die Aufgabe der Frachtstücke zum
Transport die Parteien sich mit dem Inhalte der genannten be-
sondern Betriebsvorschriften einverstanden erklärt haben. —
b. Die im Art. 427 des H.-G.-B.s erwähnte bösliche Handlungs-
weise ist von auffallender Sorglosigkeit verschieden, da unter der
letzteren eine im Bewußsein der Gefahr bethätigte Handlungsweise
oder Unterlassung verstanden wird, 287.

425. Haftung der Eisenbahnen, Transportanstalten und der Fuhrleute
für das eingelieserte und nicht eiugelieferte Reisegepäck, 60.
427. (396.) Begriff der „böslichen Handlungsweise" in Art. 427. 396 H.-G.-B.
388.

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