Quellenregister.
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Art. deS
H.-G.-B.
384.
287. 292.
290. 371.
292.
295.
298.
298.
300 flg.
300. (67. 271,
Nr 1. 307.
373. 395. 608.
674. 725.)
300. (317.)
301.
301.
301.
301.(146
— 149.172
349. 386.
408.
306. 313.
Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.
das Einlangen des Zahlungsavisos auf telegraphischem Wege oder
durch andere Mittel zu beschleunigen, 226.
Gültigkeit der Strafbestimmungen, welche in den Fabrikarbeiter-
Reglements der Fabrikherren enthalten sind, 339.
a. Die Bestimmungen des H.-G.-B.s über die Zinsenhöhe bei Han-
delsgeschäften machen keinen Unterschied' zwischen pianorechklich
bedeckten oder unbedeckten Forderungen — b. Die etwa vor dem
H.-G.-B. bestandenen gegentheiligen Anordnungen des gemeinen
Rechtes erscheinen durch jenes als ausgehoben, 229.
Ersatzpflicht für Vorlagen Substantiirung eines solchen Aus-
spruchs, 437.
Um auf Grund des Art. 292 (zweiter Absatz) für höhere als die
gemeinrechtlich erlaubten Darlehenszinsen die Einverleibung des
Pfandrechtes rücksichtlich unbeweglicher Güter des Schuldners zu
erwirken, ist es zum Nachweise der Eigenschaft des Darlehns-
empfängers als Kaufmannes nicht genügend, daß er als solcher im
Schuldscheine bezeichnet sei, 232.
Unzulässigkeit der schlechthin auf den Nichtempfang eines in der
Schuldurkunde als empfangen bescheinigten Darlehns gerichteten
Eidesznschiebung, 341.
Die Bestellung einer Waare für einen Abwesenden kann auch ohne
desfen förmliche Vollmacht zur Bestellung und Empfangnahme
der Waare gültig geschehen, 233.
a. Wenn Privatanlehen gegen eine Hauptverschreibung unter Aus-
gabe von Partialobligationen negoeirt werden, so ist der Vermitt-
ler nur als Bevollmächtigter zu betrachten. b. Dem Vermittler
als solchem steht daher gegen den Schuldner kein Klagrecht auf
Erlag jener Beiträge zu, welche den Amortisationsfond der Partial-
obligationen zu bilden berufen sind, 235 flg.
Auslegung derselben, 47 flg
Begriff der Handelspapiere, Werthpapiere, Inhaber- und Ordre-
Papiere, 342.
Gültigkeit der mündlichen Annahme über eine Anweisung unter
Kaufleuten. — Unstatthafrigkeit des Widerrufs einer Anweisung
im Falle des erst nach Annahme derselben seitens des Assignaten
über das Vermögen des Assignaten ausgebrocheneu Concurses,
348.
Schuldanerkennung. — Abrechnung, 351.
Kaufmännischer Verpflichtungsschein. 355.
Ein Schuldschein, durch welchen sich Jemand zu einer nach Zeit und
Betrag genau bestimmten Leistung verpflichtet, ist, auch wenn er
die Angabe des Verpflichtnngsgrundes nicht enthält, eine Ur-
kunde, 380.
Bon welcher Art muß ein Anerkenntniß sein, wenn es die Wirkung
der bereits vollendeten Verjährung anfheben soll, und wird dazu
eine Novation verlangt? 353.
Ist der Bankier oder Kaufmann berechtigt, sich für Forderungen,
welche er an einen Geschäftsfreund hat, an Wertheffecten zu hal-
ten, welche durch diesen Geschäftsfreund in seine Hände gekommen
sind, einerlei ob sie Eigenthum desselben sind oder nicht? 487.