Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

508

Quellenregister.

Art. des
H.-G.-B,

213.

214. (242.
247.)

269.

271 flg.
271-274.
271, Z. 3.
271. 310.

272. 273.
274. 275.
273 u. 274.

278. 279.

278. (279.)

279.

279. 323.
282 361.

Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen-

Die Anstellung von Klagen, welche auf Verfolgung von Rechten ab-
zielen, die aus Verträgen von auf Dauer berechneten, gemeinnützige
Zwecke verfolgenden Privatgesellschaften (Vorschußvereinen) mit
dritten Personen hergeleitet werden, ist nicht durch den Bei-
tritt aller derjenigen, die zur Zeit des Vertragsschlusses Mitglieder
der Gesellschaft gewesen sind, bedingt, 330.
Aktiengesellschaften, die auf bestimmte Zeit geschlossen sind, können
über diese hinaus, nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, durch
Mehrheitsbeschluß der Theilnehmer gegen den Willen der Minder-
heit nicht fortgeführt werden, 332.
Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, daß Jemand als Theil-
nehmer an einer Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für
gemeinschaftliche Rechnung, somit im Aufträge und Namens der
übrigen handle, begründen die solidarische Haftung auch der letzte-
ren, 216.
Streitigkeiten aus Handelsgeschäften bebalten diesen Charakter, also
auch den für sie bestimmten Gerichtsstand für den Fall des Ab-
lebens der einen oder der andern Partei, 220.
Handelsgeschäft, 432 flg
Generische Mobiliar Feuerversicherung. Entfernung einzelner Ge-
genstände aus dem bezeichneten Aufenthaltsorte, 492.
a. Der Verkauf von Bier durch einen Brauer und der Einkauf des-
selben zum Zwecke des Ausschankes ist von beiden Seiten als
Handelsgeschäft zu betrachten. — b. Das Gesuch eines Pfand-
gläubigers um Bewilligung des Verkaufs ihm verpfändeter Gegen-
stände nach Art. 310 ist ohne vorläufige Vernehmung des Schuldners
oder anderer Gläubiger des letzteren zu erledigen und die Zuläs-
sigkeit des Verkaufes lediglich nach dem Inhalte des Gesuches und
der damit vorgelegten Bescheinigungsmittel zu beurtheilen, 221.
Darlehen, die ein Kaufmann gibt, sind keine Handelsgeschäfte und
leidet auf sie Art. 295 keine Anwendung, 479.
Geschäfte, welche zwischen Handelsleuten durch deren Bevollmächtigte
(Commis, Agenten) abgeschlossen werden, sind auch in dem Falle
als Handelsgeschäfte zu betrachten, wenn die Bevollmächtigung der
vertragschließenden Personell bestritten werden sollte. 224.
Können thatsächliche Umstände, insbesondere vermuthete und still-
schweigende Willenserklärungen, allein die Annahme begründen,
daß die Ausstellung und Annahme eines trocknen Wechsels in der
Absicht, die Tilgung einer älteren Verbindlichkeit herbeizuführen,
geschehen sei? Wird in solchen Fällen diese letztere Verbindlichkeit
durch Novation wirklich getilgt? 335.
Ein Darlehn verliert diesen seinen Charakter noch nicht dadurch, daß
der Schuldner über den verschuldeten Betrag einen Wechsel unter-
schreibt. 339.
Lompousariäo geltend gemachte, aus kaufmännischen Geschäften her-
rührende Gegenforderungen, welche in den früher von dem Com-
pensirenden ertheilten Contocorrenten sich nicht aufgeführt finden,
413.
Stillschweigende Billigung, 437.
Die Zusage des Commissionärs, den Betrag eines Wechsels nach
Eintragung der Nachricht, daß der Tresfat den Wechsel bezahlt
habe, sofort auszusolgen, schließt nicht die Verpflichtung in sich,

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