Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

Quellenregister.

507

Art. des
H.-G.-B.

111. 117.

112. 122
u. 146.

114.115.
114.117.
121.

122 jot.
112.41.42.
99flg. 108.

123 u. 131.

130.133.
137.

180.
208. (214.)

209. 214.
215. 242,
Nr. 1.

Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.

einer Actien-Gesellschaft gegen die übrigen Mitglieder behufs der
Beseitigung eines von dem Verwaltungsrathe gefaßten Beschlusses
augestellten Klage, 321.
Zur Ausstellung, beziehungsweise Unterfertigung der Vollmacht einer
offenen Handelsgesellschaft für einen Geschäftsfreund genügt die
Unterzeichnung der Vollmacht mittelst der Firma. Der Nachweis,
daß die Vollmacht von einem Gesellschafter ertheilt, beziehungs-
weise die Firma gezeichnet worden, welcher von der Befugniß, die
Gesellschaft zu vertreten, nicht ausgeschlossen ist, wird von dem
Gesetze nicht gefordert, 204.
a. Neben der Verpflichtung der Firma einer offenen Handelsgesell-
schaft, die Schulden der letzter» zu bezahlen, besteht eine gleiche
persönliche Verbindlichkeit aller Gesellschafter. — b. Forderungen,
welche erst nach Auflösung der Gesellschaft fällig werden, können
nicht mehr gegen die Gesellschaft, sondern nur gegen die einzelnen
Gesellschafter geltend gemacht werden. — c. Die bei Auflösung des
Gesellschaftsvertrags zwischen den Gesellschaften rückfichtlich der
Uebernahme der gesellschaftlichen Activen und Passiven getroffene
Uebereinkunft ist ohne Einfluß auf die Rechte jener Gesellschafts-
gläubiger, die diesem Uebereinkommen nicht beigetreten sind. —
d) Art. 122 des H.-G.-B. hat in jenen Fällen keine Anwendung,
in welchen nach Auflösung der Gesellschaft der Concurs über das
Vermögen eines Gesellschafters eröffnet wurde, 206.
Eidesleistung seitens der einzelnen Mitglieder einer Handelsgesell-
schaft, 324.
Eidesleistung bei einer Handelsgesellschaft, 437.
Die offene Handelsgesellschaft ist berechtigt, die Privatforderung ihres
Mitgliedes gegen ihre Gläubiger im Wege der Compensation gel-
tend zu machen, 208.
Erörterung eines Rechtßfalls, betreffend die Anwendung des H.-G.-
B. Art. 122, verglichen mit Art. 112 nach Maßgabe landesge-
fetzlicher Vorschriften, namentlich bei Collision der Landesgesetz-
gebungen, ferner die Vertretung der Gesellschaft durch einen Pro-
curaführer nach H.-G.-B. Art. 41 42. 99 und flg., sowie auch den
Verzicht einzelner Theilhaber einer Gesellschaft aus ihre Antheile
an einer Gesellschastsforderung, H.-G -B. Art. 108.
Die Bestimmung des Art. 131 hat auf den Gesellschafter, welcher in
Folge ausgebrochenen Concurses über dessen Vermögen ausscheidet,
selbst dann Anwendung, wenn die Gesellschaft auch nur aus zwei
Mitgliedern bestehen sollte, 211.
a. Die Verpflichtung, die Liquidationsfirmen registriren zu lassen, ist
in jedem Falle der Auflösung der Handelsgesellschaft ausnahmslose
Pflicht. — b. Die Gesellschaftsfirma kann nicht früher gelöscht
werden, als bis die Rechtsverhältnisse derselben abgewickelt sind,213.
Abstinlmung des Commanditisten über Zulassung einer Einlage,
welche nicht in baarem Gelbe besteht, 325.
Die Abfassung der gerichtlichen und notariellen Protocolle über die
Beschlüsse der General-Versammlungen von Actien-Gesellschaften,
Beschluß der Generalversammlung einer Actiengesellschaft über die
Fortsetzung der Gesellschaft über die im Statut beschränkte Dauer,
326.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer