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Quelle uregister.
Art. »-es
H.-G.-B.
Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.
37.
37.
41. (57.)
44.
46. 47. 50
und 158.
47.
47. 49.
47. (272,
Nr. 3.390.
400.)
66 u. 82.
85. 90. 94.
133 flg.
86, Z. 4.
88. 12.
105. (213.)
für einen angeblichen Käufer berechtigt war, kann durch das Han-
delsbuch des Verkäufers nicht erwiesen werden, 189.
a. Im Laufe des Rechtsstreites kann der Richter auf den Antrag
einer Partei die Vorlegung der Handelsbücher der Gegenpartei
verordnen, wenn auch jenen die Eigenschaft eines Kaufmannes
nicht zukommt. — b. Es genügt, in diesem Anträge die Handels-
bücher im Allgemeinen zu bezeichnen, daher eine genauere Angabe
der vorzulegenden Bücher nicht nothwendig ist, 197.
Wenn eine Partei im Laufe eines Rechtsstreites den Antrag auf Vor-
legung der Handelsbücher der Gegenpartei stellt, so hat der Richter
nach geschlossenem Verfahren die Einsicht der Bücher, falls er sie
für nothwendig findet, zu verfügen. Der Antragsteller hat das
Recht, in Folge dieser Einsicht der Bücher den Beweis ihrer
Unrichtigkeit zu führen, 192.
Unter der Bezeichnung ,,Handlungsgehülfe" in § 2, Nr. 3 des Ges.
vom 31. März 1838 ist das gesammte Handlun^spersonal, auch
der Factor (Procurist), sofern er als ein Gehülfe in der Handlung
angenommen worden ist, zu verstehen. Auch der Provisor in einer
Apotheke ist mit inbegriffen, 315.
Ist es zur Rechtsgültigkeit der Firmenzeichnung auf einem Wechsel
durch einen Procuristen nothwendig, daß dieselbe genau mit der
beim Handelsgerichte niedergelegten Firmen-Zeichnung überein-
stimmt? 316.
Die Thätigkert des Commauditisten im Geschäfte bildet noch keine
Vermuthung dafür, daß derselbe Handlungsbevollmächtigter sei —
Stillschweigende Genehmigung der Handlung des Commauditisten
durch den persönlich haftenden Theilhaber. — Kündigung der
Procura und deren Veröffentlichung im Handelsregister, eigene
Schuld des dritten Contrahenten, wenn derselbe hiervon keine
Kenntniß hat, 409.
Eidesleistungen durch den Handelsbevollmächtigten beim Wider-
spruch des Gegners unstatthaft, 436.
Ueber die präsumtiven Befugnisse der Handlungsreisenden. Sind
dieselben zu Eingehung von Nachlaßverträgen und Annahme von
Geldzahlungen, sowie zur Quittungsleistung aus den durch sie
nicht vermittelten Geschäften präsumtiv berechtigt? 447.
Inwiefern ist der Steuermann, welcher ein Flußfahrzeug führt, znr
Anstellung von Klagen aus den von ihm geschlossenen Frachtver-
trägen legitimirt? 319.
Der nicht amtlich bestellte Mäkler ist nicht berechtigt, den nach Art. 82
durch Verordnung geregelten Betrag der Mäklergebühr zu fordern;
es gebührt ihm nur eine der gehabten Mühe entsprechende Ent-
lohnung, 198.
Ein Gesellschafter, welcher nur seine Arbeit zur gesellschaftlichen Un-
ternehmung mitbringt und zur Deckung des durch sein Verschulden
dabei etwa verursachten Schadens eine Caution bestellt, kann im
Falle der Auflösung der Gesellschaft vor gehöriger Rechnungs-
legung die Rückstellung der Caution und die Ausfvlgung des auf
ihn entfallenden Gewinnantheils nicht fordern, 201.
Ueber die Eintragungen im Handelsregister in Betreff der Vertre-
tungsbesugniß bei offenen Handelsgesellschaften, 88.
Unstatthaftigkeit einer von dem Mitgliede des Verwaltungsrathes