Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

Quellenregister.

505

Art. des
H.-G.-B.

Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.

15. 111.

der Disposition über das Handelsgeschäft beschränkt werden? —
Kaufmännischer Testaments-Execulor, 07 sig.
Erwerb von Grundeigenthnm auf den Namen der Firma ist nur bei
Handelsgesellschaften, nicht aber bei dem Einzelkaufmaun zulässig,
435.

15. 111.
17.
22. (17.
175, Nr. 2)
28. (29.99.
105.112.

29.

29 (107.
113.)

34.
34.

34

34 u. 37.

Unrichtige Bezeichnung der Firma, 478.
Firma einer Commandit-Gesellschaft auf Aetien und einer Actien-
gesellschaft, namentlich bezüglich der Bezeichnung ,,Direction,"309.
Erwerb eines firmenberechtigten Handelsgeschäfts vnrch eine Com-
mandit-Gesellschaft auf Actien und Fortführung der erworbenen
Firma, 305.
Jeder von mehreren Handelsgesellschaftern muß für die ordnungs-
mäßige Buchführung einstehen. Hat der andere Gesellschafter nach
eingetretener Ueberschuldung neue Schulden gemacht, so trifft die
Strafe des Bankerotts auch den Mugesellfchajter. welcher es ver-
absäumt hat, jenen von seinem gesetzwidrigen Verfahren abzuhal-
ten, 310. In das Inventarium und die Bilanz einer Handelsge-
sellschaft sind nur das Gescllschaflsvermögen unv die Geseüschafts-
schulden aufzunehmen, 311.
Ein Kaufmann muß jetzt alljährlich die Bilanz seines Vermögens
ziehen. Er kann sich der Erfüllung dieser Verbindlichkeit weder
durch den Nachweis einer angeblichen Unmöglichkeit, noch durch
den eines entgegenstehenden Gebrauchs entziehen. Dagegen steht
es dem Richter zu, nach Untständen eine Frist zur Vollendung zu-
zubilligeu, 314.
Der Lauf der Jahresfrist, binnen welcher ein Kaufmann regelmäßig
eine Bilanz ziehen muß, nstrd durch den Eintritt eines neuen Ge-
sellschafters in das Geschäft nicht unterbrochen, wenn dadurch nicht
gleichzeitig in dem Verhältnisse zu den Gläubigern eine Verände-
rung hervorgebracht wird.
Das Jahr, für welches regelmäßig die Ziehung der Bilanz
erfolgen muß, ist nicht das Kalenderjahr, sondern das mit der
Eröffnung des Geschäfts beginnende Betriebsjahr, 313.
Beweiskraft der Haudelsbücher, 436.
Auf die im Sinne des Art.'34 (letzter Absatz) des H.-G.-B.s
von den Landesgesetzen ausgesprochene Zeitbeschränkung in der
Beweisdauer der Haudelsbücher können die gesetzlichen Bestim-
mungen des niateriellen Rechts über die Verjährung uud deren
Unterbrechung nicht in Anwendung gebracht werden, 185.
Die Eintragung nicht beanstandeter Facturapreise erhaltener Waaren
in die Handelsbücher zur eigenen Last des Empfängers enthält ein
vollständig beweisendes Geständniß des letzteren über die dießfäl-
lige Forderung des Einsenders, 187.
a. Der Antrag einer Partei auf Vorlegung der Haudelsbücher der
Gegenpartei kann nur im Laufe des Rechtsstreites gestellt, bezie-
hungsweise darüber verordnet werden. — b. Sollte daher einem
diesfälligen Anträge der Partei von dem Richter nicht willfahrt
werden, so ist es ihre Sache noch vor dem Schlüsse des Verfahrens
die gerichlsordnnngsmäßigen Mittel in Anwendung zu bringen,
um die Vorlegung der genannten Bücher zu erwirken. — c. Der
Umstand, daß der Besteller einerWaare zur Bestellung einer Waare

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