Sachregister.
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Vollmacht, s. Abwesender Handels-
geschäfte.
Noll macht. Zur Aufhebung der V.
einer offenen Handelsgesellschaft für
einen Geschässfreund genügt die Un-
terzeichnung mittelst der Firma, 204.
Der Nachweis, daß der Gesellschafter,
welcher die Vollmacht bez. die Firma
gezeichnet, von der Befugniß, die
Gesellschaft zu vertreten, nicht aus-
geschlossen sei, wird nicht erfordert,
204.
Vorlegung der Handelsbücher, s.
Handelsbücher.
Vorschuß, s- Commissionär.
Vorschußvereine, s Privatgesell-
schaften.
W.
Waare, Anzeige der nicht vertrags-
mäßigen W, 369. Beurtheiluug der
Frage, ob sie sofort geschehen, 369.
Ausschlust der Nichtigkeitsbeschwerde
dabei, 369. Bedeutung der Dispo-
sition des Käufers über die erhal-
tene W-, 475. Mängel der W., 475.
Beweislast über vertragsmäßige oder
vertragswidrige Beschaffenheit der
W., 476. Dispositionsstellung der
W-, 454. Genehmigung der W. in
Folge verspäteter Dispositionsstel-
lung, 460. Fristsetzung für die Ge-
nehmigung in der Factura des Ver-
käufers, 460. Ist von einer größeren
Partie nur ein Theil mangelhaft ge-
liefert , so ist der Käufer nicht ver-
pflichtet, den tadellosen Theil zu
behalten, wenn er irgend ein Interesse
dafür Nachweisen kann, daß nur die
ganze Lieferung in ihrer Gesammt-
heit für ihn von Werth ist, 422. S.
Dispositionsstellung und Mängel.
Lieferung. Platzgeschäfte; retinirte,
s. Retentionsrecht.
Maaren fordern ng, die nach 2
Jahren verjährt, 359.
Wechsel, s. Darlehn.
Wechselbegebung zur Tilgung einer
Schuld, 335. Ist dadurch eine No-
vation begründet, 335.
Werthpapiere, deren Begriff, 342.
S. Retentionsrecht.
Wette, s. Spiel.
Widerrufs. Anweisung.
Wirth, s. Gastwirth.
Z.
Z ahlung, s. Rabatt. Zahlungsort.
Zahlungsaviso. Ueber die Ver-
pflichtung zur Beschleunigung dessel-
ben im Falle der Zusage eines Com-
inissionärs, den Betrag eines Wech-
sels nach Empfang des Z.-A. sofort
auszufolgen, 226.
Zahlungsort. Welcher Ort im Falle
eines Vergleichs als Z -O. gilt, 256.
Der Z.-O. bei früheren Lieferungen
gilt an sich nicht auch als Z.-O. für
spätere Lieferungen, 264. Die Be-
stellung nach Preislisten genehmigt
stillschweigend den in den Listen an-
gegebenen Zahlungsort, 258. Theil-
weise Zahlung an einem Z.-O. ver-
pflichtet an sich nicht zur Zahlung
des Restes am nämlichen Orte, 250.
Die auf Mahnung des Gläubigers
vom Schuldner gemachte Zusage eines
Z -O s bedarf nicht der Acceptation,
248. Verpflichtung der Zahlung an
demselben nach augeuomluener Fac-
tura, 253.
Zeitbestimmung der Lieferzeit, s.
Lieferzeit.
Zinsenhöhe nach dem H.-G.-B. bei
pfandrechtlich bedeckten oder unbe-
deckten Forderungen, 229. Die ent-
gegenstehenden gemeinrechtlichen Be-
stimmungen sind aufgehoben, 229.
Zinsen. Bestellung eines Pfanvrechts
für höhere als gemeinrechtlich erlaubte
Zinsen seitens eines Kaufmannes,
232.
Zinszahlung, s. Fälligkeit.
Zufall, s. Frächter.
Zureise in Ballast, 1l2.
Zurückbehaltungsrecht, wenn
muß der Gläubiger, welcher es aus-
übt, den Schuldner hiervon nach
Art. 315 benachrichtigen? 30. Ver-
schiedene Ansichten hierüber, ebvas.
Ansicht des Verf., ebdas. S. Reten-
tionsrecht und Spediteur.