Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

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Freie Städte. Art. 362—63.

leisteten Garantie factisch, so lange jene Entfernung dauert, enthoben.
Und dabei kann es unter Umständen für die Feststellung des von dem
Versicherer zu zahlenden Vergütungsbelaufes auf den Werth der Ge-
sammtheit der durch die Versicherung betroffenen Gegenstände, ein-
schließlich der temporär entfernten, auch insofern ankommen, als in
manchen Fällen von selbigem abhängt, ob der Versicherer den ge-
sammten Schaden, oder nur eine gewisse Quote desselben zu tragen
hat, welcher Punkt indessen hier nicht in Betracht kommt. — Zufolge
des Vorbemerkten kann es keinem Zweifel unterliegen, daß, wenn ein
Versicherter mit einem Theil der von dem Assecuranzcontracte be-
troffenen Gegenstände verreiset, wenn er sie verleiht, vermiethet,
einem Handwerker in Reparatur gibt und dergl., die so entfernten
Gegenstände, wenn sie nicht etwa für immer ausscheiden sollten,
sowohl bei der Berechnung des Gesammtwerthes 'der versicherten
Gegenstände mit aufgeführt, als auch bei Veranschlagung des Werths
des erhalten Gebliebenen berücksichtigt werden müssen.
Erk. des Oberappellationsgerichts zu Lübeck vom 29. Nov.
1862. Wunderlich, Jurisprudenz des Oberappellations-
gerichts in Lübeckschen Rechtssachen, Bd. 2, S. 345. 346.
K.

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