Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

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Königreich Preußen. Art. 564.
Theils und eines bestimmt bezeichneten Raumes des Schiffes zum
Gegenstände. Art. 595. 604. Unter den Parteien handelt es sich
um Stückgüter, über welche sich Art. 605 verhält. Und zwar sind
über diese Stückgüter nicht Unterfrachtverträge geschlossen, rücksicht-
lich deren Art. 606 anwendbar sein könnte. Denn ein Unterfracht-
vertrag würde nur vorliegen, wenn die ursprüngliche Befrachterin,
welche die Chartepartie eingegangen ist, als Berfrachterin mit Drit-
ten Frachtverträge vollzogen hätte. Die ursprüngliche Befrachterin
hat mit dem Capitän der Klägerin wegen der Häute contrahirt und
darüber ein besonderes Connossement sich ertheilen lassen; sie hat
darin als einen ihrer directen Ladungsempsänger den Verklagten
bezeichnet, so daß Art. 606 ausgeschlossen bleiben muß. Bergt.
Prot., S. 3991. Dem Verklagten aber kann, wie bereits ausgeführt,
die Klägerin andre als die von ihrem Capitän in dem Connossement
stipulirten Frachtbedingungen nicht entgegensetzen, und bei der Ver-
ladung von Stückgütern ist von einer Löschzeit und Ueberliegezeit im
Sinne des Art. 595 keine Rede.
Die Klägerin hat denn auch noch durch anderweitige Gründe
ihren Anspruch auf Liegegeld aufrecht zu halten gesucht, indem sie
behauptet, die Befrachterin habe bei der Verladung etwas verschul-
det, wofür der Verklagte aufkommen müsse und das deponirte Geld
hafte. Nichts von alledem ist indeß anzuerkennen. Das Verschulden
der Befrachterin soll in der Nichtbefolgung der Verordnung der k.
Regierung zu Stettin vom 31. October 1865 zu finden sein, welche,
soweit es hier interessirt, vorschreibt:
Auf Grund des § 5 der Verordnung vom 27. März 1836
wird hiermit die Einfuhr von rohen Rinderhäuten aus den
Häfen der Niederlande in die Häfen des dießseitigen Ver-
waltungsbezirks sowohl mittels directen als indirecten See-
transports bis auf Weiteres verboten. Die Einfuhr der
gedachten Gegenstände aus anderen Häfen ist nur gestattet,
wenn durch Ursprungszeugnisse oder auf sonst unzweifel-
hafte Weise erhellt, daß die ersteren überhaupt nicht aus
niederländischen Häfen, eventuell doch schon vor Ausbruch
der Seuche von dort ausgeführt sind.
Dieser Vorschrift hat die Befrachterin genügt. Der Schiffer
hat, wie dieß theils aus dem Connossement hervorgeht, theils auch

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