Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

Königreich Preußen. Art. 395. (10.)

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im Allgemeinen für das Reisegepäck der Passagiere wie für gewöhn-
liches Frachtgut haften, und daß der Art. 395 auch auf Personen-
Fuhrwerke Anwendung findet.
Da nun gemäß Art. 400 der Frachtführer unbedingt für seine
Leute haftet, so muß der Beklagte Ersatz für dasjenige Reisegepäck
leisten, welches sein Kutscher von einem durch ihn angenommenen
Passagier übergeben erhalten hat. Ob die Uebergabe mehrere
Stunden, oder kurz vor dem Beginne der Reise erfolgt ist,
ist unerheblich, da die Haftung mit der Empfangnahme beginnt,
und das Gepäck dem Kutscher nicht nur zur Aufbewahrung, son-
dern auch zur demnächstigerBeförderung ausgehändigt wird.
Durch die entgegengesetzte Annahme hat der Appell.-Richter die Art.
390. 395. 431. 425 H.-G.-B. verletzt."
Art. 395. (10.)
VII. Zusatz. Ein von einem Gast dem Kellner deö Gast-
hauses zur Berwahrung und demnächstigen Abgabe
an den Hausknecht behufs Beförderung auf die
Post übergebener declarirter Geldbrief gehört bis zu
dem Augenblicke der Aushändigung des Briefes
an den Hausknecht zu den Sachen, wofür der Gast-
wirth mit VertretungsPflicht seiner Leute haften
muß.*)
Erk. des Obertribunals zu Berlin vom 19. Septbr.
1865. (StrietHorst, Archiv für Rechtsf., Bd. 61, S. 42.)
Der Appell.-Richter stellt fest, daß derjenige declarirte Geldbrief,
welchen der Mitkläger M. dem Kellner des verklagten Gastwirths
zur Verwahrung und demnächstigen Abgabe an den Hausknecht be-
hufs Beförderung auf die Post übergeben hat, zu denjenigen Sachen
gehört, welche von dem Reisenden in das Gasthaus gebracht
worden, und wofür der Gastwirth nach den § 444 flg. a. L.-R., Thl. II,
Tit. 8**) mit der Vertretungspflicht für seine Leute haften muß.
*) Bergt. Busch, Archiv, Bd. VI, S. 70; Bd. VII, S. 305; Bd. VIII,
S. 342. — Wegen der kaufmännisch en Qualität der Gastwirthe siehe Bd. II,
S. 24; Bd. VI, S. 16 daselbst.
**) ß 444 a. L.-R., Thl. II, Tit. 8 lautet: Gastwirthe sind schuldig, für
Alles zu haften, was die von ihnen, oder ihren dazu bestellten Leuten, aufgenom-
menen Reisenden in das Gasthaus gebracht haben.

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