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Königreich Preußen. Art. 29. (107. 113.)
nur das Gesellschafts-Vermögen, nicht aber das Priva t-Ver-
mögen des Gesellschafter aufzunehmen gewesen sei. Jede Handelsge-
sellschaft.hat wesentlich Rechte einer juristischen Person, mit den
derselben eigenthümlichen Vermögensrechten. Wenn nun das
H.-G.-B. in Art. 29 ff. den Kaufleuten und Handelsgesellschaften
die Verbindlichkeit zur periodischen Errichtung von Inventuren und
Bilanzen auflegt, so versteht es sich ganz von selbst (sowie der Art.
29 es auch noch ausdrücklich verordnet), daß in diese Inventuren
eben nur das Vermögen der Gesellschaft und kein anderes aufzuneh-
men ist; denn durch diese Bilanzen soll ja der Zustand des Ver-
mögens der Handelsgesellschaft übersichtlich dargestellt
werden. Die Gesellschaft soll, wenn sie in Falliments-Zustand ver-
fällt, ihren Gläubigern durch die Bilanz Rechenschaft über die red-
liche Verwaltung des ihr anvertrauten Vermögens ablegen, und sich
darüber ausweisen, daß nicht unredlich, leichtsinnig und gewissenlos
der ihr gewährte Credit mißbraucht worden ist, sowie'darüber Auf-
schluß geben, durch welche Umstände die Zahlungsunfähigkeit herbei-
gesührt worden ist. Es leuchtet von selbst ein, daß hierbei nichts
daraus ankommen kann, ob die einzelnen Gesellschafter, wenn sie
außer dem gemeinschaftlichen Vermögen auch noch Privatvermö-
gen besitzen, damit den Gläubigern aufkommen müssen. Denn könnte
das Privatvermögen bei der Bilanz mit in Betracht kommen, so müß-
ten dann nothwendig auch die Privatschulden mit in Ansatz kom-
men, weil sonst die ganze Aufstellung keine Bermögensübersicht ge-
währen könnte. Angeklagter behauptet aber auch nicht, daß das
Privatvermögen der Gesellschafter, abzüglich ihrer Privatschulden,
eine wesentliche für die Gläubiger der Handelsgesellschaft vortheil-
hafte Aenderung in der Vermögenslage der Gesellschaft herbeigeführt
haben könne."
Art. 29. (107.113.)
II. Zusatz. Der Lauf der Jahresfrist, binnen welcher
ein Kaufmann regelmäßig eine Bilanz ziehen muß,
wird durch den Eintritt eines neuen Gesellschafters
in das Geschäft nicht unterbrochen, wenndadurch
nicht gleichzeitig in dem Verhältnisse zu den Gläu-
bigern eine Veränderung hervorgebracht wird.