Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

Königreich Preußen. Art. 28. (29. 99. 105. 112.)

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so trifftdieStrafe desBankrottsauch denMitgesell-
schafter, welcher es verabsäumt hat, Jenen von sei-
nem gesetzwidrigen Verfahren abzuhalten.
In das Inventarium und die Bilanz einer
Handelsgesellschaft sind nur das Gesellschafts-Ver-
mögen und die Gesellschafts - Schulden aufzu-
nehmen.*)
Entsch. des Obertribunals zu Berlin vom 18. Mai
1866 (Oppenhoff, Rechtsprechung des Ob.-Trib. in
Strafsachen, Bd. VII, S. 306).
Aus dem Umstande, daß der Appell.-Richter die Behauptung des
Angeklagten, daß er persönlich die Buchführung nicht be-
sorgt habe, als unerheblich zurückgewiesen hat, kann eine Verletzung
des § 261, Nr. 2 Strafges. Buch **) nicht gefolgert werden, da der
Appell.-Richter hierbei von dem vollständig zutreffenden rechtlichen
Gesichtspunkte ausgegangen ist, daß alle Gesellschafter für die
Ordnungsmäßigkeit der gesetzlich von ihnen zu führenden Handels-
bücher einzustehen haben, gleichviel, welcher derselben mit diesem Ge-
schäft speciell befaßt worden ist.
Ebensowenig liegt eine Verletzung des § 261, Nr. 4 Strafges.-
B. hier vor, da nach der thatsächlichen Feststellung des Jnstanzrichters
beide Brüder nach den Inventuren von 1862 und 1864 neue Schul-
den contrahirt haben. Es bedurfte in dieser Hinsicht um so weni-
ger einer näheren Feststellung, als Angeklagter in seiner Eigenschaft
als Handelsgesellschafter, dem der zerrüttete Vermögenszustand der
Firma bekannt war und bekannt sein mußte, dafür zu sorgen
hatte, daß unter diesen Umständen auch von dem anderen Socius
keine weiteren Schulden für die Firma contrahirt wurden. Unter-
ließ er dieß, so ist er auch criminalrechtlich für das durch das Ge-
setz verpönte leichtsinnige Schuldenmachen haftbar.
Sodann hat der Appel.-Richter ganz mit Recht angenommen,
daß in die Bilanzen und Inventuren von den Jahren 1862 und 1864
*) Vergl. Busch, Archiv, Bd. I, S. 281; Bd. IX, S. 115. 130.
**) Dieser § ist in der Anm. Bd. VII, S. 157 dieses Archivs abgedruckt.
Die dort nicht abgedruckte N. 4 lautet: „Wenn sie, obgleich das Vermögen nach
der letzten Bilanz nicht die Hälfte der Schulden deckte, neue Schulden gemacht
oder Waaren oder Creditpapiere unter dem Werthe verkauft haben."

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