Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

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Abhandlungen.

nicht entgegengesetzt werden kann. Ob die letztere gegen ein zur Ver-
tretung der Genossenschaft legitimirtes Organ oder nach Auflösung
derselben gegen sämmtliche Mitglieder zu richten, macht in der Natur
der (principalen Schuld-) Klage keinen Unterschied*).
Bei der für die Eintragungen in das Genossenschaftsregister
(in § 59 resp. 57) gewährten Kostenfreiheit ist die Motivirung der
Beibehaltung bemerkenswerth:
„Weder der Antragsteller, noch die Commission ist gesinnt, irgend
ein Vorrecht für die Genossenschaft zu beanspruchen. Da sie jedoch
mit der Prüfung des ehemaligen Regierungs-Entwurfes sich befaßten,
so hielten sie sich nicht gezwungen, die für die Eintragung angebotene
Kostenfreiheit abzulehnen. Es liegt im öffentlichen Interesse, die
Genossenschaften zu ermuntern, wenn sie einmal die übrigen Erforder-
nisse erfüllen, daß sie durch Eintragung sich unter die Herrschaft
dieses Gesetzes stellen. Unzweifelhaft werden die Genossenschaften
ihren eigenen Vortheil zu würdigen wissen. Wenn aber die königliche
Staatsregierung durch Kostenfreiheit den Antrieb vermehren und
ihre Theilnahme für die Entwickelung des Genossenschaftswesens
ausdrücken will, so darf die Landescommission dem beistimmen, ohne
das fiscalische Interesse strenger wahren zu müssen, als die Staats-
Regierung. In England ist den Genossenschaften durchweg Freiheit
von Kosten und Stempel gewährt. Nur darf aus der kleinen Gunst
kein Einmischungsrecht hergeleitet werden; gegen einen solchen Preis
verzichten die Genossenschaften gern auf jede Bevorzugung."
Nach dem Abschluß der Specialdebatte hat die Commission mit
allen Stimmen gegen eine den Gesetzentwurf, wie er aus den Be-
schlüssen der Commission hervorgegangen ist, angenommen.
Da die Sitzung des Landtags nur vertagt ist, so steht eine Dis-
cussion in xleno des Abgeordneten-Hauses in Aussicht. Wir hoffen,
daß dabei die Competenzfrage und das Bedürsniß eines Particular-
gesetzes für Preußen in erster Linie eingehende Erwägung finden werde.
Berlin im October 1866.

*) Vgl. Archiv a. a. O.. S. 371.

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