Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

Mäkler-Ordnung für die Stadt Memel. 155
solchen und Geräthschaften zu solchen, Verträge über Befrachtung und
Miethe von Stromfahrzeugen und Landfuhrwerken.
§ 8. Das Vorsteher-Amt der Kaufmannschaft bestimmt, inwiefern
für einen behinderten Handelsmäkler eine Stellvertretung zulässig ist.
Die Stellvertretung darf die Dauer eines Jahres nicht übersteigen. Der
Stellvertreter wird von dem Vorsteher-Amt der Kaufmannschaft ernannt,
von der königl. Regierung bestätigt und von dem zuständigen Gerichte
beeidigt. — Der vereidete Stellvertreter hat für die Zeit der Dauer der
Stellvertretung alle Rechte und Pflichten des Handelsmäklers, dessen
Stelle er vertritt.
§ 9. Die Handelsmäkler sind verpflichtet, nach Vorschrift der Börsen-
Ordnung bei der Feststellung der laufenden Preise und Curse mitzuwir-
ken und die Anweisungen des Vorsteher-Amts der Kaufmannschaft und
der Börsen-Commissarien in Beziehung auf das bei der Feststellung der
Preise und Curse zu beobachtende Verfahren zu befolgen, insbesondere
auch dem mit der Feststellung der Preise und Curse beauftragten Börsen-
Commissarius auf Erfordern ihrer Handbücher mit Verdeckung der Na-
men der Contrahenten vorzulegen.
§ 10. Die Handelsmäkler sind befugt, auf Grund des Börsenbuchs
Preiscourante und Curszettel auszugeben. — Sie können auch diejenigen
Preise und Curse verzeichnen, welche nicht nach der Börsen-Ordnung vom
heutigen Tage amtlich festgestellt worden sind, jedoch müssen diese Ver-
merke in den Preiscouranten und Curszetteln von den amtlich festgestellten
Preisen und Cursen abgesondert werden.
§11. Das Vorsteher-Amt der Kaufmannschaft ist die dienstvorge-
setzte Behörde der Handelsmäkler. Es ist befugt, gegen die Handels-
mäkler wegen Pflichtverletzungen, welche nicht nach Art. 9, § 5 des Ein-
führungs-Gesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 24. Juni 1861 oder nach
sonstigen Gesetzen der gerichtlichen Ahndung unterliegen, im Wege der
Disciplin eine Ordnungsstrafe bis zu fünf Thalern, und gegen den Han-
delsmäkler, welcher bei Feststellung der Preise und Curse die Vorlegung
seines Handbuches verweigert, eine Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Tha-
lern zu verhängen. — Gegen die Verfügung von Ordnungsstrafen findet
nur Beschwerde im vorgeschriebenen Instanzenwege, zunächst an die königl.
Regierung statt. Die verfügten Ordnungsstrafen fließen in die Corpo-
rations-Gemeincasse. Die Einziehung erfolgt im Wege der Execution
durch die städtische Polizeibehörde.
§ 12. Der Betrag der Maklergebühr ist in der anliegenden Taxe
bestimmt. — Handelsmäkler, welche diese Taxe überschreiten, haben, sofern
nicht die Zahlung einer höhern Gebühr vorher ausdrücklich verabredet
worden war, die im § 136 der Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar
1845 angedrohte Strafe verwirkt.
§ 13. Die gegenwärtige Mäkler-Ordnung und die beigefügte Taxe
treten am 1. Juli 1865 in Kraft. Mit diesem Tage werden die derselben

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