49.
Berichtigungen
Quellenregister.
503
Art. des
H--G.-B.
Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.
427.
440.
631 636.
731.
sind die Parteien verpflichtet, zu wenig bezahlte Beträge nach-
träglich zu entrichten," ist mit Rücksicht auf Art. 422 Z. 2 für die
Parteien verbindlich. Es ist also der Einwand des auf Nach-
zahlung geklagten Aufgebers unstatthaft, daß der Jrrthum in dem
Verschulden des Bahnbeamten seinen Grund habe. 305—310.
Eine bösliche Handlungsweise der Eisenbahnverwaltung im Sinne
des Art. 427 ist dann nicht anzunehmen, wenn sie es blos unter-
lassen hat, den auf dem Bahnhofe stehenden verschlossenen Waggon,
in dem sich das abhanden gekommene Gut befand, über Nacht
besonders bewachen zu lassen. 342.
Verträge über Veräußerungen und Verpfändungen von Seeschiffen
können auch an solchen Orten, wo Handelsgerichte bestehen, von
Notaren ausgenommen werden. 345.
Die (dänische) Blokade (von Swinemünde im Frühjahr 1864)
als Frachtvertrags-Aufhebungs-Grund. 475—480.
Das Verfahren bei Einwendungen gegen die Dispache. 346—348.
Ergänzende Berichtigung zu pag. V.
Unter den Staaten, in denen das allg. d. Handelsgesetzbuch bereits eingeführt
ist, ist nachzutrageu:
Grolcherzogthum öachsen-weimar
Datum des Einführungsgesetzes 18. August 1862, Tag des Eintrittes der Ge-
setzeskraft l. April 1863, Größe in Quadratmeilen 66, Bevölkerung 273,252.