Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

Verpflichtungsschein. Indossament. 465
stellte indeß unter dem 14. Juni dem Holzhändler Meier einen Schein
dahin aus:
„Hiergegen zahle ich an die Ordre des Herrn Meier am
1. Juli d. I. 600 Thlr. den Werth erhalten. Kober."
und überließ ihm, sich auf diesen Schein anderweit Geld zu verschaffen.
Der Holzhändler Meier begab den Schein gegen Empfang der ver-
abredten Valuta mittelst folgenden Vermerks auf der Rückseite:
„Für mich an die Ordre des Herrn Goldberg. Werth baar
erhalten." Meier,
an den Banquier Goldberg und dieser forderte an dem Verfalltage
von dem Aussteller Kober, unter Präsentation des Scheines, die
Zahlung der verschriebenen Summe. Der Aussteller versprach
dieselbe auch zum andern Tage; inzwischen indeß war der Holz-
händler Meier, in Folge der Entdeckung mehrerer von ihm be-
gangener Wechselfälschungen, flüchtig geworden und nunmehr lehnte
auch der Aussteller die Zahlung ab. Der Inhaber, Banquier Gold-
berg, schritt zur Klage und begründete seinen Anspruch, wie folgt:
Allerdings enthalte der von dem Beklagten ausgestellte Schein
so wenig die Angabe des Verpflichtungsgrundes, wie das Empfangs-
bekenntniß einer bestimmten Valuta. Es habe dessen aber auch nicht
bedurft. Der Beklagte nämlich, der früher zwar Gutsbesitzer gewesen,
indeß nunmehr bereits seit mehreren Jahren sein Gut verkauft und
sich in Danzig niedergelassen habe, betreibe hier gewerbsmäßig Han-
delsgeschäfte und mache insbesondere aus dem Discontiren von
Wechseln ein Geschäft. Alljährlich habe er seitdem durch Vermittelung
von Commissionären und Geschäftsagenten Wechsel im Betrage von
mehreren tausend Thalern discontirt; ja selbst fremdes Geld zu
diesen Geschäften ausgenommen und verwendet. Namentlich habe
auch der Holzhändler Meier sehr bedeutende Wechselgeschäfte mit
ihm gemacht und ihm allein an Disconto im Ganzen c. 8000 Thlr.
bezahlt. Selbst Holz habe Beklagter — und zwar zum Weiterver-
auf — von dem Holzhändler Meier gekauft. Er sei demnach als
Kaufmann anzusehen und als solcher aus dem Verpflichtungsscheine
auf alle Fälle verhaftet.
Der Beklagte räumte zwar ein, nach dem Verkaufe seines Gutes
und nachdem er sich in Danzig als Rentier niedergelassen, hin und
wieder einzelne zufällig ihm angebotene Wechsel gekauft und deren Be-
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. IV. 30

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