Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

„Verträge über unbewegliche Sachen sind keine Handelsgeschäfte" rc. 447

über übernimmt. — Es ist daher nicht zulässiig, daß willkürlich eine
Trennung dieser beiden zusammengehörenden Verträge vorgenommen
und der eine als Civil-, der andere als Handelsact qualificirt wird. —
Der Gesellschafts-Vertrag allein, welcher den Mietvertrag
in sich schließt, ist entscheidend in Bezug auf die zwischen den Ge-
sellschaftern erwachsenden Differenzen, diese aber sind, wenn auch
die Gesellschaft gekündigt und aufgelöst war, aus dem Gesellschafts-
Verhältniß fließend, nicht civil- sondern handelsrechtlicher
Natur und müssen demnach auf handelsgerichtlichem Wege zwischen
den Parteien ausgetragen werden.
Dieß dürfte schon im Allgemeinen nicht zu bestreiten sein — er*
giebt sich indessen auch noch insbesondere aus der Verfügung des
Art. 63 des Einführungsgesetzes des a. d. Handelsgesetzbuchs für das
Königreich Bayern vom 10. November 1861, wo es heißt: „Handels-
sachen sind: die Rechtsverhältnisse der Handelsgesellschafter rücksicht-
lich des Vollzugs des Geschaftsvertrags und aus diesem während
des Bestehens und nach der Auflösung der Gesellschaft;" —
ferner sagt
der Art. 66 dieses Einführungsgesetzes: „Klagen der Handels-
gesellschafter und der Liquidatoren gegen einander in Gesellschaftsan-
gelegenheiten können, so lange die Liquidation noch nicht beendigt ist,
bei den nach den vorhergehenden Artikeln zuständigen Gerichten — id
est Handels gerichten — angebracht werden, in deren Bezirk die
Gesellschaft ihren Sitz hat. —
Vid. ferner Art. 811. c.
Verordnung für das Königreich Sachsen vom 30. December
1861, § 8, Z. 3 a.
Einführungsgesetz für das Königreich Preußen vom 24. Juni
1861, Art. 2, Z. 2
Einführungsgesetz für das Großherzogthum Hessen v. 29k
September 1862, Art. 37, Z. 1.
ad II. Es ist ferner richtig, daß Verträge über unbeweg-
liche Sachen nicht zur Competen; der Handelsgerichte gehören.
Die Motive zum preußischen Entwurf (S. 102 u. s.) sagen in
dieser Richtung: „Verträge über Immobilien (Veräußerungen, Par-
cellirungen, Verpfändungen) sind dem Handel fremd, welcher seinem
Begriff nach sich nur auf die zum Handelsumsatz bestimmten beweg-

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