Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

236 III. Hat der Mandatar und Vermittler auch dann einen Anspruch
1. Nur die dolosen, nicht die culposen Handlungen werden
von dieser Regel betroffen, wie dieß Bornemann (Rechtsgeschäfte
S. 75. 78. — Prenß. Civilrecht Band I, § 49, S. 305), jedoch ohne
weitere Motirirung behauptet. Wir halten den Satz für richtig, weil
man eben nur da, wo der Handelnde wissentlich und vorsätzlich das
gesetzliche Verbot überschritt, annehinen kann, daß das pactum
contra jus publicum geschlossen sei. Ist dieß nicht der Fall,
hat der Handelnde beim Vertragsschluß das Verbotsgesetz nur fahr-
lässig übertreten, so war sein contractlicher Wille nicht auf eine uner-
laubte Handlung gerichtet; und es liegt kein Grund vor, diesem Ver-
trage als einem privatrechtlich nicht vorhandenen den rechtlichen
Schutz zu versagen, mag auch die Handlung unter Umständen der
polizeilichen Strafe nicht entgehen. Denn die Steuer- und
Polizei-Gesetze, welche die Verhütung eines dem Gemein-Wesen
oder dem Einzelnen drohenden Nachtheils bezwecken, sind ja meist auch
gegen das culpose Handeln gerichtet. Es genügt in allen solchen Fällen
die Feststellung des objectiven Thatbestandes der Uebertretung; und der
Angeklagte kann sich nur durch den Nachweis eines unabwendbaren
Zufalles (z. B. eines bei aller Aufmerksamkeit unvermeidlichen Jrr-
thums) entlasten. Dagegen bei der civilrechtlichen Klage auf Er-
füllung des Vertrages genügt z. B. die bloße Thatsache des Jrrthums,
um die nur durch den dolu« bedingte Nullität des Vertrages zu be-
seitigen. Wenn also jener mit dem Ankäufe eines ausländischen
Lotterie-Looses beauftragte Mandatar sich in dem Jrrthume befand,
daß sein Mandant ein Einwohner desselben Staates sei, der die Lotterie
veranstaltet hat, — so kann ihn dieser Jrrthum nicht vor der Strafe
schützen, er müßte denn Nachweisen, daß es ein unvermeidlicher war.
Dagegen genügt die bloße Thatsache des Jrrthums, um den nicht
dolose handelnden Mandatar bei Einklagung seiner Auslagen gegen
die eingewendete Nullität des Vertrages zu schützen.
Aus gleichem Rechtsgrunde wird bei der communio delicti
dem Genossen, welcher den Verletzten vollständig entschädigt hat, der
civilrechtliche Regreß gegen seine Mitgenossen dann gestattet,
wenn das Delict nur ein culposes war; während er ihm bei einer dolosen
Delicts - Gemeinschaft (societas maleficii) versagt wird. Nur die
letztere soll als privatrechtlich nicht existent angesehen, und die Socie-
täts-Regel nicht darauf angewendet werden (v. Savingny, Oblig.-

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