Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

Was sind Verträge über unbewegliche Sachen im Sinne des Art. 275 rc. 185
reu Förmlichkeiten, welche bei Verträgen über Grundstücke
unentbehrlich sind, sowie die meistens verwickelten Rechts-
verhältnisse, welche durch hypothekarische oder andere ding-
liche Rechte Dritter hervorgebracht werden, die Anwendung
des Handelsrechts auf derartige Geschäfte unthunlich
machen.
„Die deßfallsige Bestimmung des Entwurfs bezieht sich
übrigens auf alle Verträge, deren unmittelbarer Gegen-
stand Immobilien sind, namentlich auch auf das Mie-
then von Lager- und Ladenräumen, sowie auf den Ankauf
eines Etablissements zum Fabrik- oder sonstigen Handels-
betriebe. Dagegen fallen Käufe von Früchten auf dem
Halme oder Holz auf dem Stamme nicht hierunter, weil bei
diesen Geschäften die separirten Früchte und vas gefällte
Holz, also künftige Mobilien, Gegenstand des Vertrags sind."
Bei der ersten Berathung dieser Bestimmung des Entwurfs
(Protoc. S. 546. 547) wurde mit 9 gegen 5 Stimmen beschlossen,
die Vorschrift enger und zwar dahin zu fassen:
x „Verträge, welche die Veräußerung oder Verpfändung unbe-
weglicher Sachen, oder die Bestellung dinglicher Rechte an
denselben zum Gegenstände haben, sind keine Handels-
geschäfte,"
und zwar ging dabei die Absicht dahin, Miethsverträge über Handels-
localitäten (Comtoirs, Lagerräume), auf welche die Motive des Ent-
wurfs nicht für passend erachtet wurden, auch nicht von der Beur-
theilung nach dem Handelsrecht auszuschließen, so daß namentlich die
über derartige Verträge bestehenden Usancen in Geltung bleiben
könnten, auch die Frage über die Competenz der Handelsgerichte offen
erhalten werde. Diesem Beschlüsse gemäß lautete Art. 233 al. 4
des Entwurfs erster Lesung dahin:
„Verträge über die Veräußerung oder Verpfändung unbe-
weglicher Sachen, ingleichen Verträge über die Bestellung
dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen sind keine Han-
delsgeschäfte."
Bor der anderweitigen Berathung dieser Materie, womit, in der
42. Sitzung (Protoc. S. 1254) begonnen wurde, war indeß ein An-
trag des Referenten eingebracht, welcher unter der Bezeichnung

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