Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

16. Verhältniß des Art. 356 und 357 zu einander, und Bedeutung der Worte "genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist" in Art 357

Verhältniß der Art. 356 und 357 zu einander.

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weitere Abfuhr der dem Verklagten übergebenen Tonnen mit recht-
licher Wirkung inhibiren, noch der Verklagte einen Entschädigungs-
anspruch in der Art, wie er gethan, begründen können. Denn alle
diese Vorschriften setzten, wie die Art. 354. 355 a. a. O. klar er-
gäben, voraus, daß die Waare noch nicht übergeben, resp. der
Verkäufer mit der Uebergabe derselben im Verzüge sei
und diese Voraussetzung finde hier nicht statt.
Es sei daher auch gleichgiltig, aus welchem Grunde Kläger
hinterher und nach erfolgter Uebergabe vom Vertrage zurücktreten
zu können geglaubt habe oder zurückgetreten sei. y.

XII.
Berhältniß der Art. 356 und 357 H.-G.-B. zu einander,
und Bedeutung der Worte „genau zu einer festbestimmten
Zeit oder binnen einer fest bestimmten Frist" in Art. 357.
Von Herrn Stadtrichter Keyßner in Berlin.

Anfangs März 1862 kaufte der Kläger, Kaufmann Sch. zu Z.,
von dem Beklagten, Gutsbesitzer F. auf Wilhelmsburg, 25 Mispel
Kartoffeln, deren Abnahme, wie Kläger angibt, „bei offener Schiff-
fahrt," oder wie Beklagter behauptet, „bei erster offener Schifffahrt"
in Wilhelmsburg erfolgen solle. Da sich bei Abholung der Kartoffeln
ein Streit unter den Parteien erhob, so einigten sich dieselben, am
22. März über die Art des Zumeffens der Kartoffeln und setzten zu-
gleich die zu liefernde Quantität von 25 Wispel aus 15 Wispel herunter.
Als Kläger einige Tage darauf die Kartoffeln abholen lassen
wollte, wurde ihm nach seiner Behauptung wiederum nicht das zu-
ständige Maß gewährt und will er deshalb die Annahme verweigert
haben.
Erst am 17. Mai 1863 strengte Kläger eine Klage dahin an,

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