Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

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Zur Erläuterung der die offene Gesellschaft betreffenden

der actio pro socio) fordern, bez. nicht fordern kann. Es wird nur
die Thätigkeit, welche er als Gesellschafter entwickelt, ins Auge ge-
faßt. Ohne besondere Vertragsbestimmung sind alle Gesellschafter
zur Geschäftsführung berufen (Art. 102); in diesem Falle findet der
Artikel also auf jeden Gesellschafter Anwendung."
„Es kann Vorkommen, daß ein Gesellschafter durch den Gesell-
schaftsvertrag von jeder Thätigkeit oder von der Vornahme gewisser
Geschäfte für die Gesellschaft ausgeschlossen ist (Art. 99). Dies hat
die Folge, daß wenn ein solcher Gesellschafter gesellschaftliche Ge-
schäfte vornimmt, er nicht als Gesellschafter, d. h. nicht auf Grund
der ihm nach dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Rechte und ihm
obliegenden Verpflichtungen handelt."
Jndeß gibt der Art. 93 seiner Fassung nach zu einer solchen
Unterscheidung keine Veranlassung. Er spricht nur von den Befugnissen
eines Gesellschafters als solchen, und legt kein Gewicht daraus, ob er
auch mit der Geschäftsführung betraut ist. Nur darin finden
nach dem Art. 93 die Befugnisse eines Gesellschafters, Ersatz von
der Gesellschaft zu fordern, ihre Beschränkung, daß die Verwendung
Seitens des Gesellschafters in Gesellschastsangelegenheiten ge-
macht ist. Ist dieß der Fall, so kann jeder Gesellschafter als solcher
nach Art. 93 Ersatz aus dem Gesellschaftsvermögen verlangen. Wie
wenig aber der durch v. Hahn in das Gesetz gelangte Unterschied in
der Natur der Sache begründet ist, ergeben v. Hahn's aus dieser
Unterscheidung gezogenen Folgerungen.
1) Zuerst hebt v. Hahn die Fälle hervor, in welchen der zur
Geschäftsführung nicht befugte Gesellschafter vom geschäftsführenden
Gesellschafter mit Vornahme einer Handlung beauftragt ist. Dann
soll nach v. Hahn der mit dem Geschäft beauftragte Gesellschafter als
Mandatar angesehen werden, als wenn er ein Fremder wäre.
Man sieht aber nicht ejn, warum in diesem Falle der wesentliche Um-
stand, daß der Beauftragte zugleich Gesellschafter ist, zum Theil also
seine eigenen Geschäfte betreibt, ganz außer Betracht bleiben soll.
Man muß das Rechtsverhältniß vielmehr so auffassen: Wenn
der Geschäftsführer ^er Gesellschaft einen von der Geschäftsführung
im Allgemeinen ausgeschlossenen Gesellschafter mit der Vornahme
eines Geschäfts siz^ie Gesellschaft beauftragt, so wird damit insoweit
die Ausschließung des Gesellschafters von der Geschäftsführung

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