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Rechtsfall und Entscheidungen als Beitrag zur Lehre von
L. 50. § 1 Dig. de hered. pet. (5, 3).
L. 4. § 9. L. 14. D. de*doli exc. (44, 4).
Sintenis, Civilrecht, Th. 2, § 91, S. 167 fg. sub D.
und Not. 75 u. 85.
Curtius, Handbuch, Th. 2, § 476.
so reicht auch, wie bereits von der vorigen Instanz Bl. — dargelegt
worden ist, zur Begründung der Behauptung des Beklagten, daß ihm
Ansprüche an die gemeinsame Casse zugestanden hätten, die bloße,
durch Thatsachen nicht unterstützte Bezugnahme darauf, daß er aus
dieser Casse Entnahmen zu verlangen berechtigt gewesen sei, in keiner
Weise aus. Die Hinweisung des Beklagten auf angeblich ihm an der
Gesellschaftscasse zuständige Ansprüche vermag daher seinem Gebühren
mit den eingegangenen Geldern in keiner Weise den Charakter einer
eigenmächtigen und widerrechtlichen Handlung zu benehmen. Ebenso-
wenig vermag aber auch den Beklagten die Behauptung, daß er die
vereinnahmten Geldsendungen in das laufende Journal eingetragen,
die betreffenden Absender dafür entlastet, sich aber damit belastet habe,
von dem Vorwurfe, sich eine mit einem geregelten Geschäftsgänge un-
verträgliche Ordnungswidrigkeit zu Schulden gebracht zu haben, zu
befreien. Beklagter ist des Klaganführens, daß dem Kläger die Buch-
führung und Correspondenz allein obgelegen, da er sich hierauf, der
vorschriftmäßig erlassenen Ladung ungeachtet, nicht eingelassen hat,
für geständig und überführt zu achten, während der Einwand des Be-
klagten, daß Kläger zu der Zeit, zu welcher die in Rede stehenden
Geldbriefe für die gemeinschaftliche Handlung eingegangen, die Ge-
sellschaftscasse nur thatsächlich verwaltet habe, schon wegen des
Mangels specieller Angaben darüber, daß das Recht zu Führung der
Casse damals ihm, dem Beklagten, zugestanden habe, nicht beachtet
werden kann. Hiernach kann es keineswegs für genügend angesehen
werden, daß Beklagter, wie er behauptet, die eingegangenen Gelder
in das laufende Journal zum Eintrag gebracht und die Absender dafür
entlastet hat, vielmehr mußte er vor Allem von den erfolgten Ein-
gängen den Kläger, diesem das Weitere überlassend, ohne Verzug in
Kenntniß setzen. Dieß hat er aber nicht gethan, sondern, wie von ihm
theils Bl. — ausdrücklich eingeräumt worden, theils wegen unterblie-
bener Einlassung für zugestanden anzusehen ist, sich darauf beschränkt,
dem Kläger erst am oder nach dem 22. Äug. 1860 die in der Zeit vom