Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

der Auflösung eines Societätsverhältmsses wegen der von einem re. 87
1860 bis zum 29. Jan. 1861 eingegangenen, Bl. — näher bezeichnten
Geldbriefe eigenmächtig an sich genommen, dieselben erst längere Zeit
darauf an den Kläger, welchem allein die Cassen- und Buchführung
sowie die Correspondenz obgelegen, und zwar ohne die Gelder ausge-
antwortet, die letzteren aber an sich behalten und in seinen Nutzen
verwendet habe, so werden damit dem Beklagten Handlungen zur Last
gelegt, welche dem gemeinsamen Zwecke der Gesellschaft widerstreben,
das von diesem unlösbare gegenseitige Vertrauen nothwendig stören
und das Interesse des gemeinschaftlichen Geschäftes in hohem Grade
gefährden. Es hat aber auch Beklagter Bl.—, daß er die in der Klage
bezeichneten, für die Societät eingegangenen Gelder anstatt an die ge-
meinschaftliche Casse abzuliefern, ohne Vorwissen des Klägers znrück-
behalten und eigenmächtig in seinen Nutzen verwendet habe, einge-
räumt, und schon hiernach und selbst abgesehen von den weiter unten
zu gedenkenden ferneren Confessatis Zugeständnisse gethan, welche
nach den oben entwickelten Grundsätzen ausreichen, den Klaggrund für
constatirt anznsehen.
Nun hat zwar Beklagter
zu 3.
in den der Einlassung vorausgeschickten Bemerkungen so wie Bl. —
theils seine Handlungsweise dadurch in ein für ihn günstigeres Licht
zu stellen geglaubt, daß er die Vorenthaltung jener Gelder als den
Act eines von ihm wegen ihm verweigerten Entnehmens aus der Ge-
sellschaftscasse ausgeübten Retentionsrechtes darzustellen versucht,
theils behauptet hat, daß er die an ihn gelangten Geldsendungen „alle-
mal" in das lausende Journal eingetragen, die betreffenden Absender
dafür entlastet, sich selbst aber damit auf seinem Conto belastet habe.
Allein nicht zu gedenken, daß Beklagter seinem eigenen Geständnisse
zufolge die mehrgedachten Gelder nicht blos retinirt, sondern über die-
selben durch deren Verwendung in seinen Nutzen geradezu disponirt
hat, und abgesehen von der Frage, ob der Beklagte, selbst wenn er sich
auf eine bloße Retention beschränkt hätte, dieß der ihm als Socius
obliegenden Verpflichtung gegenüber, die für die Societät eingehenden
Gelder an die Gesellschaftscasse abzuliefern, zu thun befugt gewesen
wäre, da der Schuldner überhaupt nur an einer solchen Sache, in
deren rechtmäßigem Besitze er sich befindet, die er als bonae fidei
possessor innehat, ein Retentionsrecht ausüben kann,

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