Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 1 (1863))

57. Zur Lehre über die Haftverbindlichkeit eines Spediteurs

XLIX.
Zur Lehre über die Haftnngsverbindlichkeit eines Spediteurs.
Von Herrn Appellationsgerichtsrath Ackermann zu Dresden.

Das „Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch" bestimmt in
Art. 340 „daß der Spediteur für jeden Schaden hafte, welcher aus
der Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei
der Empfangnahme und Aufbewahrung des Guts, bei der Wahl der
Frachtführer, Schiffer oder Zwischenspediteure, und überhaupt bei
der Ausführung der von ihm übernommenen Versendung der Güter
entsteht", sowie „daß der Spediteur die Anwendung dieser Sorgfalt
zu beweisen habe."
Zu den zahllosen, durch die Bedeutung des im Umfang immer
mehr zunehmenden Speditionsgeschäfts sich in gleicher Weise mehren-
den Fällen der Haftungsverbindlichkeit der Spediteure mag auch fol-
gender dienen, in denen sich zwei Instanzen über den Grad der „Sorg-
falt eines ordentlichen Kaufmanns" sehr verschieden aussprechen.
Am 7. Juni 1862 notificirten die Spediteure S. u. S. zu
Dresden dem Spediteur R. zu Wien die Absendung von 16 Kisten
baumwollener Maaren, welche Letzterer franco Fracht, Mauth und Tran-
sitozoll als Eilgut an den Triester Loyd befördern sollte, und bemerkten
dabei, daß diese Sendung sehr eilig sei, und bis 13. Juni in Triest
eintreffen müsse, damit sie mit dem am 14. Juni von dort nach Kon-
stantinopel fälligen Steamer abgehen und hier noch vor Einführung
des neuen Türkischen Zolltarifes eintreffen könne. Diesem Aviso
folgten nun auch 14 Kisten, welche rechtzeitig von Wien nach Triest
und von da nach Konstantinopel spedirt werden konnten. Die übrigen
2 Kisten sendeten S. u. S. einige Tage später nach, so daß dieselben
erst am 12. Juni in Wien eintrafen und R. es daher nicht ermög-

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