Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 1 (1863))

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Zur Lehre von den Handelsregistern.
richte einen disciplinären Charakter an sich; die Betheiligten sollen
durch Strafen angehalten werden, ihre Erklärungen über jene That-
sachen und Rechtsverhältnisse abzugeben, welche nach Vorschrift des
Gesetzes in das Handelsregister einzutragen sind, bez. bezüglich der
Firmenführung sich aller Handlungen zu enthalten, welche den Vor-
schriften des Gesetzes zuwiderlaufen. Der Handelsrichter hat hier-
nach zu prüfen, ob eine gesetzliche Veranlassung zu einem solchen amt-
lichen Einschreiten gegeben ist, ob die Voraussetzungen vorliegen,
unter welchen ein Eintrag in das Handelsregister erfolgen und zu
diesem Zwecke von den Betheiligten die erforderliche Erklärung ab-
gegeben werden muß, oder ob die Benutzung einer gewissen Firma
dem gesetzlichen Verbote anheimfällt.
Nach der Natur dieser amtlichen Thätigkeit tritt dieselbe nur
einer einzigen Partei, sei es nun einer einzelnen Person oder einer
Gesellschaft gegenüber, indem sie derselben bez. den Gesellschaftern
aufgiebt, eine im Gesetze gebotene Handlung vorzunehmen, oder eine
daselbst untersagte Handlung zu unterlassen.
Hat nun aber der Handelsrichter zu prüfen, ob eine gesetzliche
Veranlassung zur amtlichen Einschreitung gegeben ist, so muß er noth-
wendigerweise auch die Besugniß besitzen, die Qualifikation festzu-
stellen, durch welche die Verpflichtung einer Person zur Anmeldung
eines Eintrages in das Handelsregister bez. zur Unterlassung eines
den Einträgen und der gesetzlichen Vorschrift widersprechenden Ge-
bahrens bedingt ist.
Wird demnach gegen die Aufforderung, als Gesellschafter einer
offenen Gesellschaft die Firma anzumelden, Einspruch erhoben, weil
der Aufgeforderte nicht offener Gesellschafter sei, so liegt dem Handels-
richter in dem Einspruchsverfahren auch ob, über diese Eigenschaft
des Betheiligten Beschluß zu fassen. Gerade der Umstand, daß die
Behörde, welcher die amtliche Einschreitung bezüglich der Einträge
in das Handelsregister übertragen ist, in die Lage kommen kann, der-
gleichen Entscheidungen zu erlassen, bildete einen Grund, aus welchem
jene Einschreitung im H.-G.-B. den Handelsgerichten übertragen
wurde. —
ef. Conferenz-Prot. S. 22. 894.
Gegen die Einwendung, daß auf solche Weise ein Eingriff in die
Privatrechte durch ein rein disciplinäres Verfahren stattfinden würde,

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