Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 1 (1863))

24

V. Wer ist als Kaufmann anzusehen?

betreiben, sind Kaufleute und die von ihnen innerhalb ihres Handels-
betriebskreises abgeschlossenen Geschäfte sind Handelsgeschäfte, —
Handelssachen.
Ganz dasselbe gilt — unter gleichmäßiger Voraussetzung des
gewerbmäßigen B etriebes von Handelsgeschäften — von
den andern im Art. 10 genannten Personen, sowie überhaupt von
jedem Staatsbürger ohne Ansehung der Person und des Standes.
Es kommt sogar oft vor, daß Gasthöfe und Schenken auf dem Lande,
sowie auch Apotheken handelsberechtiget sind; allein auf eine
Berechtigung kommt es überhaupt nicht an, soweit es sich um die
Anwendbarkeit des Gesetzbuches handelt; denn es genügt der gewerb-
mäßige Betrieb von Handelsgeschäften.
Auf Apotheker in ihrer Eigenschaft als solche ist das Ge-
setzbuch nicht anwendbar.
Nur einzelne Vorschriften des Handelsgesetzbuches, wovon bei
Art. 11 die Rede sein wird, sind bei gewissen Klassen von Handels-
leuten nicht anwendbar.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer