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Druckfehlerberichtigung
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Literarische Umschau.
Börsenzeitung, die Kölnischen Blätter, die Düsseldorfer Zeitung, die
Allgemeine Gerichts- und Concurszeitung u. a. m. Es bedarf daher
hier nur einer Verweisung auf die Reichhaltigkeit des Inhalts der
Schrift 7 a, welche alle das Handels- und Wechselrecht, wie es jetzt
in Preußen gilt, betreffende Gesetze enthält, und der Bemerkung, daß
sie auch Erklärungen über den Sinn der einzelnen Artikel des Han-
delsgesetzbuchs bringt, die den Protocollen der Handelsgesetzgebungs-
commission entnommen sind. Sie verdient daher mit Recht den Titel
eines annotirten Handelsgesetzbuches. Beide Schriften geben Zeugniß
davon, daß der Herr Verfasser mit dem bisherigen Handelsrechte nicht
nur eng vertraut, sondern auch in die Quellen des neuen Handels-
gesetzbuchs durch sorgfältiges Studium eingedrungen ist. Die zweite
Schrift bildet gewissermaßen einen integrirenden Theil der ersten,
indem sie in getrennten Abhandlungen theils einzelne Lehren des
Handelsgesetzbuchs in gedrängter Kürze zusammenstellt, theils Er-
läuterungen giebt, die namentlich für den eigentlichen Kaufmann inso-
fern von großem Interesse sind, als sie ihn in den Geist des neuen
Gesetzbuches einführen. Beide Schriften verdienen daher das von
der Presse ihnen ertheilte Lob. Gegen die äußere Ausstattung läßt
sich durchaus nichts erinnern.
Druckfehl er berichtigung.
Heft I. S. 24 Zeile 13 von oben muß es so heißen, wie in diesem Hefte
S. 181 Note * bemerkt ist.
Heft II. S. 208 letzte Zeile lese man statt „auf" (welches Wort wegfällt):
„die Bestimmungen über".
Leipzig, Druck von Giesecke & Devrient.