29.16.
Ist bei einer wegen unbefugten Gebrauches einer Firma erhobenen Schadenersatzforderung die Größe des Schadens zu beweisen, oder darf sie das Gericht ohne erbrachten Beweis feststellen?
(Erkenntnisse des Handelsgerichtes zu Köln und des Appell.-Gerichts daselbst.)
Handelsrechtliche Entscheidungen. 241
b. Entscheidung des obersten Gerichtshofes zu Wien vom 25. September 1862.
Ein Kaufmann in O. hatte bei einem in Wien wohnenden
Fabrikanten Maaren bestellt, und dieser hatte sie ihm mit einer Fac-
tura zugeschickt, der die Clausel: „zahlbar in Wien 4 Monate a
dato" beigefügt war. Der Käufer hatte hiergegen nicht Widerspruch
erhoben, der Fall kam aber später zur gerichtlichen Entscheidung, in
welcher der Clausel volle Wirksamkeit und insbesondere die Wirkung
der Begründung der Competenz des Wiener Handelsgerichts zuge-
sprochen wurde.
Die in dritter Instanz gebilligten Gründe sind folgende:
Hat der Beklagte eine Factura erhalten, welche die obigen Worte
enthielt und dagegen nichts bemerkt, so ist anzunehmen, daß er dem,
wenn auch nach Abschluß des Kaufes gestellten, Antrag des Klägers,
in Wien zu zahlen, sich gefügt, also mit dieser Bedingung sich ein-
verstanden erklärt hat. Diese stillschweigende Einwilligung ist des-
halb anzunehmen, weil Beklagter als Handelsmann einsehen mußte,
daß es dem Kläger darum zu thun sei, die Zahlung in Wien zu er-
halten. Er mußte daher die Bedingung des Zahlungsortes in der
Factura als einen Vertragspunkt ansehen und denselben, als in den
beim Abschluß des Kaufes gemachten Stipulationen nicht begriffen,
ausdrücklich zurückweisen. That er es nicht, so war aus seinem Still-
schweigen die Zustimmung in denselben zu folgern. War hiernach
Wien als Zahlungsort ausdrücklich bestimmt, so ist auch in Wien
gemäß § 43 der Jurisdictions-Norm der Gerichtsstand des Vertrags
begründet. (Aus dem Centralorgan.)
16.
Äst bei einer wegen unbefugten Gebrauches einer Firma erhobenen Schaden-
erfahforderung die Große des Schadens zu beweisen, oder darf Ke das
Gericht ohne erbrachten Beweis feststellen?
Diese Frage ist verschieden beantwortet worden von dem Handels-
gerichte zu Köln und dem Appellationsgerichte daselbst in Sachen
Joh. Maria Farina gegenüber dem Jülichplatze gegen den in Köln
wohnenden Kaufmann und Lau äs 0o1o§n6 - Fabrikanten Emil
Bruno von Rekowskh.
In den Gründen des Urtheils des Handelsgerichtes v. 18. Juli
1862 heißt es:
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. I. 2. Heft.
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