Handelsrechtliche Entscheidungen.
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Der Beklagte bestritt die Competenz des Handelsgerichtes in
Köln, weil die Ablieferung der Waare Bahnhof Neunkirchen habe
erfolgen sollen, und über den Zahlungsort eine Vereinbarung nicht
getroffen worden, die in der Factura enthaltene Clausel „zahlbar in
Mühlheim a. Rh." aber, nach Aufhebung des Art. 109 des Rhein.
Handelsgesetzbuches aus den Gerichtsstand ohne Einfluß (rechtliche
Bedeutung) sei.
Das Handelsgericht verwarf durch das bezogene Urtheil die Jn-
competenz-Einrede aus folgenden Gründen:
„In Erwägung, daß nach der Bestimmung des Art. 420 der
bürgerl. Pr.-Ordn. die Competenz der hiesigen Stelle unter der Vor-
aussetzung begründet ist, daß nach Uebereinkunft der Parteien die
Zahlung für die von dem Beklagten gekaufte Frucht in Mühlheim a.
Rh. erfolgen sollte; daß, um eine solche Uebereinkunft darzuthun, der
Kläger sich auf die dem Beklagten zugesandten Facturen und deren
Annahme durch den Letzteren beruft;
daß auch nicht bestritten ist, daß diese Facturen die Worte
„zahlbar in Mühlheim a. Rh." wirklich enthalten haben, wie dies
auch durch die von dem Beklagten vorgelegte Factura des Klägers
vom 29. März d. I. bestätigt wird;
daß nun zwar der Art. 109 des Rhein. Handelsgesetzbuches,
nach dessen Inhalt Käufe und Verkäufe u. A. auch mittels einer an-
genommenen Factura erwiesen werden können, durch Einführung des
Allg. d. Handelsgesetzbuches und Aufhebung der beiden ersten Bücher
des Rhein. Handelsgesetzbuches gemäß Art. 60 des Einführungs-
Gesetzes vom 24. Juni 1861 aufgehoben ist;
daß es aber einer ausdrücklichen Hervorhebung jenes hier frag-
lichen Beweismittels im Gesetze nicht bedarf, um die Anwendbarkeit
desselben vor wie nach gerechtfertigt zu finden;
in Erwägung, daß nämlich nach Art. 48 des Einführungs-
Gesetzes zum Allg. d. Handelsgesetzbuche in Handelssachen der Be-
weis durch Zeugen und folgeweise auch durch Vermuthungen gemäß
Art. 1353 des bürgerlichen Gesetzbuches in allen Fällen zugelassen
werden soll;
daß nun zunächst schon nach der Natur der Sache eine aus-
drückliche schriftliche Annahme der von dem Verkäufer an den Käufer
gesandten Factura durch den Letzteren unzweifelhaft eine Anerkennung