Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 1 (1863))

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Uebet Begriff und Wesen der Firma.

Firma als Klägerin oder als Beklagte aufgeführt und nicht gesagt
war, wer der Inhaber derselben und sonach der eigentliche Gläubiger,
bezüglich Schuldner sei.
Aber selbst nach dem Erscheinen des Handelsgesetzbuches und
dem Eintritte seiner gesetzlichen Kraft ist die Hassenpflug'sche oder
doch eine in ihrem Resultate ihr ähnliche Ansicht wieder aufgetaucht,
indem das Handelsgericht zu Köln getadelt wird, daß es eine Vor-
ladung, in welcher n u r die Firma, nicht der Name des Vorgeladenen
enthalten war, für nichtig erklärt habe. Das Centralorgan für
den deutschen Handelsstand 1862 enthält S. 69, 80, 95,
137 und 150 die für und gegen die fragliche Ansicht geltend ge-
machten Gründe.
Man kann den größten Theil derselben um so mehr auf sich be-
ruhen lassen, da von dem die Entscheidung des Kölner Handelsgerichts
angreisendem Theile zugegeben wird, daß nur eine bestimmte Person,
sei sie nun eine physische oder moralische, klagen könne, und daß ein
von einer einzelnen physischen Person geführtes Handlungsgeschäft,
möge es auch eine bestimmte Firma haben, und diese in das Handels-
register eingetragen sein, nie eine moralische Person, oder richtiger
nieeinRechtssubject sei. Offenbar hat das Letztere gesagt werden
sollen, denn daß eine einzelne physische Person keine moralische Person
sei, versteht sich in der That von selbst.
Aber um diese Frage, d. h. darum, ob die Firma eines Einzel-
kaufmanns, die nicht mit seinem wahren Namen übereinstimmt,
ein Rechtssubject sei, handelt es sich überhaupt nicht; sondern lediglich
darum: ob der Proceßrichter zur Ausfertigung auf die Klage
überhaupt verpflichtet sei, wenn aus derselben nicht deutlich zu ent-
nehmen ist, welche physische Person als Kläger auftritt und welche
als Beklagter vorgeladen werden soll. Es ist das gar keine dem
materiellen Rechte angehörige Frage, sondern sie gehört dem Processe
an. Als oberstes Princip in demselben gilt aber der Grundsatz: daß
der Richter in der Regel nicht weiter thätig werden soll, als die
Parteien beantragen, und daß er, wenn die factischen Angaben der-
selben nicht deutlich sind, höchstens ein Fragerecht ausüben, nicht aber
dieselben aus anderen Quellen ergänzen darf, am allerwenigsten aber
hierzu verpflichtet ist. Das würde ihm aber zugemuthet, wenn man
verlangen wollte, daß der Proceßrichter, — wenn ein Einzelkaufmann

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