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Das Handelsregister.
noch verpflichtet, eine Firma zu führen, sie treiben stets unter ihrem
bürgerlichen Namen Handel, und sind daher auch nicht verpflichtet,
ihr Handelsgeschäft bei dem Handelsgericht anzumelden. Das
hindert aber nicht, daß ihnen gewerbsteuerliche oder gewerbpolizeiliche
Gesetze die Pflicht auferlegen, von ihrem Handel oder Gewerbe bei
den Steuer - und Polizeibehörden Anzeige zu machen; ja sie bedürfen
oft zum Betriebe derselben ausdrücklicher Erlaubniß des Staats, die
man Concession zu nennen pflegt. Wenn sie aber auch ohne eine
solche gewerbemäßig Handel treiben, so findet auf sie gleichwohl in
Handelssachen das Handelsgesetzbuch Anwendung.
Alle anderen Kaufleute dagegen, die nicht einer der im Art. 10 be-
zeichneten Classen angehören, müssen ihre Firma, mag diese nun blos
in ihrem bürgerlichen Namen, oder in einem Zusatze zu demselben,
oder in einer andern Bezeichnung bestehen, bei dem Handelsgerichte
anzeigen, so daß aus dem Handelsregister stets zu ersehen ist, welche
Personen die Inhaber der Firma sind, ob eine einzelne (Einzel-
kaufmann) oder mehrere (Gesellschaft). Jeder Betheiligte kann daher
jeden Augenblick erfahren, wer der Eigenthümer einer unter einer
von seinem bürgerlichen Namen verschiedenen Firma auftretenden
Handlung, mit andern Worten, wer die physische Person ist, mit der
er sich in Handelsgeschäfte einläßt. Denn alle bestehenden Firmen
und ihre dermaligen Inhaber werden ja öffentlich bekannt
gemacht. Der Zweck des Handelsregisters ist daher, wenn auch der
Art. 16 keine rückwirkende Kraft hat, im Wesentlichen erreicht; denn
Jeder weiß, mit wem er contrahirt und wer sonach sein Schuldner wird.
Hat ein Kaufmann in den Fällen, wo solches das Handels-
gesetzbuch vorschreibt, bei dem Handelsgerichte die erforderlichen An-
meldungen gemacht, so hat er Alles gethan, was von ihm gesetzlich
verlangt werden kann; und es ist nun Sache des Handelsgerichtes,
die in das Handelsregister eingetragenen Thatsachen auf die vorge-
schriebene Weise zu veröffentlichen. Aber das Handelsgericht kann
auch schuldhafterweise die Veröffentlichung unterlassen oder sonst ein
Versehen bei derselben begehen, und beides kann dem Anzeigepflichtigen
Nachtheil bringen.
Daher darf er sich mit der Anmeldung nicht begnügen, sondern
er muß sich auch davon, daß das Erforderliche darauf verfügt und die
öffentliche Bekanntmachung in gehöriger Weise erfolgt ist, überzeugen.