Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 1 (1863))

Nachtrag.

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derselben aus, während entgegengesetzten Falles die Gesellschafter das
Dispositionsrecht über die Immobilien der Gesellschaft gemeinschaft-
lich ausüben; denn sie sind die Träger aller Rechte und Verbindlich-
keiten der Societät, insoweit sie diese nicht einem Dritten über-
tragen hat.
Ist nun die angebliche Complication auflösbar in zwei einfache,
von einander trennbare und unabhängige Anmeldungen beim Handels-
gerichte, so folgt von selbst, daß diese Eintragungen gegen den Art. 116
des Handelsgesetzbuchs in keiner Weise verstoßen. Dieser Artikel
correspondirt mit dem Art. 43 des Handelsgesetzbuchs, und was nach
diesem bei dem Procuristen gilt, nämlich daß die Beschränkung des
Umfanges seiner Procura dritten Personen gegenüber keine rechtliche
Wirkung hat, muß um so gewisser von dem Rechte eines offenen Ge-
sellschafters gelten, da dieses noch größer ist, als das des Procuristen,
denn jener darf über die Immobilien der Gesellschaft verfügen, dieser
nicht. Der Art. 116 setzt aber einen solchen Gesellschafter voraus,
dem die Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, nicht entzogen ist,
also einen firmirenden Gesellschafter, und will weiter nichts sagen,
als daß dessen Recht in seinem Umfange, Dritten gegenüber, nicht
beschränkt werden könne. Er ist daher völlig unanwendbar, wenn
alle Socii oder einige von der Vertretung der Gesellschaft ausge-
schlossen sind, denn hier ist ja eine Beschränkung des Umfanges
ihres Firmirungsrechtes, weil sie in diesem Falle ein solches
überhaupt nicht haben, undenkbar. Was ich im 1. Hefte S. 48
und 49 von der Procura gesagt habe, gilt auch von dem firmirenden
Gesellschafter, das heißt, so wenig die Befugnisse eines Prokuristen
ihrem objectiven Umfange nach geschmälert werden können, ebenso
wenig können die Rechte eines firmirenden Gesellschafters geschmälert
oder beschränkt werden; so zulässig es aber andererseits ist, die Wir-
kung der Procura gegen Dritte von der Zustimmung einer dem Pro-
curisten coordinirten zweiten Person abhängig zu machen (Collectiv-
procura), ebenso zulässig ist die Vereinbarung, daß das Recht, die
Gesellschaft zu vertreten, nur in Gemeinschaft von allen Socii« aus-
geübt werden solle, und diese Vereinbarung hat, ist sie vorschrifts-
mäßig angezeigt und bekannt gemacht, selbstverständlich auch Wirkung
gegen Dritte. Man darf nicht übersehen, daß ein großer Unterschied
ist zwischen der Beschränkung der Befugniß eines firmirenden,

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