Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 1 (1863))

die Vereinb. zulässig, daß keiner der Gesellschafter d. Gesellsch. vertreten soll. 155
Rheinlande, wenn die Zustellung im Geschäftslocale der Gesellschaft
oder, in Ermangelung eines solchen, in der Wohnung Eines der Theil-
haber (dispositionsberechtigt oder nicht) erfolgte (0. de proe. civ.
Art. 69. Nr. 6). Darin ist nun allerdings durch das neue Gesetz
eine bedeutende Aenderung erfolgt, deren Nützlichkeit nicht zweifel-
los ist.
Was „die Natur der Sache und das Interesse des Publikums"
betrifft, worauf in dem Beschlüsse des Handelsgerichts zu Köln Be-
zug genommen wird, so gehört es durchaus nicht zum Wesen der
offenen Handelsgesellschaft, daß jeder Einzelne der Gesellschafter durch
seine Rechtshandlungen die übrigen Theilhaber verpflichte oder daß
mindestens Einer der Gesellschafter diese Befugniß haben müsse. Zur
Existenz einer offenen Handelsgesellschaft ist nach Art. 85 des Han-
delsgesetzbuchs nur erforderlich:
1) Daß zwei oder mehrere Personen ein Handelsgewerbe unter
gemeinschaftlicher Firma betreiben;
2) daß die Betheiligung aller Gesellschafter eine unbeschränkte
ist, d. h. daß jeder Gesellschafter mit seinem ganzen Ver-
mögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.
Es läßt sich ferner nicht absehen, wie das Interesse des Publi-
kums da, wo alle Gesellschafter sich der einseitigen Disposition be-
geben, mehr gefährdet sein könnte, als wenn nur einigen der Ge-
sellschafter die Vertretungsbefugniß genommen ist. Wer mit der
Gesellschaft in Geschäftsverkehr tritt, wird in dem einen wie in dem
andern Falle sich durch das Handelsregister Auskunft über die Be-
fugnisse der Gesellschafter verschaffen müssen. Wird das von ihm
versäumt, so kann er, in dem einen wie in dem andern Falle, in
Nachtheil kommen.

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