Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 1 (1863))

154 Nach d. a. d. H.-G. ist bei Constituirung einer offenen Handelsgesellschaft
Handelungsbevollmächtigten oder durch alle Theilhaber gemeinsam er-
folgen soll.
Könnte hierüber noch ein Zweifel bestehen, so würde derselbe
jedenfalls durch Art. 104 des Handelsgesetzbuchs gehoben, welcher
offenbar von der Unterstellung ausgeht, daß möglicherweise Keiner
der Theilhaber zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist. Er lautet:
Zur Bestellung eines Procuristen ist, sofern nicht Gefahr
im Verzüge ist, die Einwilligung aller geschäftsführen-
den Gesellschafter und, wenn keine solche ernannt
sind, die Einwilligung aller Gesellschafter erforderlich.
Auch der österreichische Entwurf, welcher bei den Nürnberger
Conferenzen neben dem preußischen benutzt wurde, bestimmte § 87:
Die Führung der Firma kann einem oder mehreren Mrt-
gliedern der Gesellschaft und in letzterem Falle diesen ge-
meinschaftlich oder jedem besonders übertragen werden.
Wird sie einem Bevollmächtigten übertragen,
welcher nichtMitglied ist, so soll diese Eigenschaft aus
der Unterzeichnung erhellen.
Daß das Handelsgesetzbuch der beregten Stipulation nicht aus-
drücklich erwähnt hat, findet seine vollständige Erklärung darin,
daß die Verfasser entweder an diesen nur selten vorkommenden Fall
nicht gedacht, oder nicht für nöthig gefunden haben, wegen desselben
eine specielle Bestimmung aufzunehmen.
Die Schwierigkeit, welche aus Art. 117 des Handelsgesetzbuchs
entsteht und welche für das Handelsgericht zu Köln vorzugsweise be-
stimmend gewesen zu sein scheint, ist nur eine scheinbare. Sie wird
einfach dadurch gehoben, daß Vorladungen und andere Acte allen
Gesellschaftern zugestellt werden müssen, um gegen die Gesellschaft
Wirkung äußern zu können. Das Gesetz hat Demjenigen, welcher
einer Handelsgesellschaft Etwas zu notificiren hat, eine Erleichterung
für den Fall gewährt, daß es unter den Theilhabern der Gesellschaft
Einen gibt, welcher ermächtigt ist, dieselbe zu vertreten. Ist diese
Ermächtigung eine collective, so wird es nicht genügen, wenn die
Zustellung einzig und allein an einen Theilhaber erfolgt, der
nur in Gemeinschaft mit einem andern Gesellschafter dispositions-
berechtigt ist. Das französische Recht kennt diese Beschränkung nicht,
bis zur Einführung des Allg. D. Handelsgesetzbuchs genügte es im

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