Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 1 (1863))

22. Kann ein offener Gesellschafter Procurist der Gesellschaft sein?

XVII. a.

Kann ein offener Gesellschafter Procurist der Gesell-
schaft sein?
Von Herrn Handelsappellrath vr. v. Völker ndorff.

Die Frage ist zu verneinen.
Wenn im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung nicht einem
oder mehreren Gesellschaftern übertragen ist, unterliegt dies wohl
keinem Zweifel; denn da in diesem Falle nach Art. 102 d. a. d. H.-G.
alle Gesellschafter zum Betriebe der Geschäfte der Gesellschaft gleich-
mäßig berechtigt sind, so wäre für die Thätigkeit eines Gesellschafters
als Procuristen kein Raum. Ebenso wenn der Gesellschafter derjenige
oder einer derjenigen ist, welchem die Geschäftsführung übertragen ist.
Dagegen ist es vorgekommen, daß die geschästsführenden Gesell-
schafter nach Art. 104 des a. d. H.-G. einem der nicht geschäfts-
führenden Procura ertheilten, und es kann dies auch aus mancherlei
Interessen wünschenswerth erscheinen. Man könnte nun zur Begrün-
dung der Zulässigkeit einer solchen Procura sich darauf berufen, daß
eine Beschränkung der geschäftsführenden.Mitglieder, wem sie Pro-
cura geben dürfen, im a. d. H.-G. nirgends besteht, und daß durch
den Ausschluß von der Geschäftsführung der Ausgeschlossene in dieser
Richtung der Gesellschaft völlig wie ein Fremder gegenübertritt;
ferner, daß für den Commanditisten die Zulässigkeit der Procura-
ertheilung vermöge Art. 17, Abs. 3 des a. d. H.-G. ausdrücklich an-
erkannt ist.
Allein diese Gründe erscheinen nicht als stichhaltig und muß aus
nachfolgenden Momenten die Unzulässigkeit einer solchen Doppel-
stellung des offenen Gesellschafters gefolgert werden.
In Art. 41 des a. d. H.-G. wird der Procurist als derjenige
bezeichnet, welcher von dem Eigenthümer einer Handelsnieder-
lassung (Principal) beauftragt ist, in dessen Namen und für dessen
Rechnung das Handelsgeschäft zu betreiben und per procura bte

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer