Volltext : ¬Das dingliche Sachenrecht (2)

§.  67.  Erfordernisse  zur  Errichtung  eines  Fideicommisses.  141
nicht  subsidiarische  *).  Rücksichtlich  der  letztern  verfügt  der
§.  626.
Hat  aber  der  Stifter  ausdrücklich  verordnet,  daß  nach
Erlöschung  des  Mannsstammes  das  Fideicommiß  auf  die
weiblichen  Linien  übergehen  soll;  so  geschieht  dieses  nach
der  für  die  männliche  Geschlechtsfolge  vorgeschriebenen  Ordnung; ¬
  doch  gehen  die  männlichen  Erben  derjenigen  Linie,
welche  zum  Besitze  des  Fideicommisses  gelanget  ist,  den
weiblichen  Erben  vor.
Der  jüngere  Sohn  einer  weiblichen  Linie  schließt  also  die  ältere
Tochter  aus,  unter  den  Töchtern  hat  aber  die  früher  geborne  und
ihre  Nachkommenschaft  vor  der  später  gebornen  den  Vorzug,  und
in  der  Linie  der  Tochter,  welche  zum  Besitze  des  Fideicommisses  gelangt ¬
  ist,  gehen  wieder  die  männlichen  Descendenten  vor,  weil  die
Nachfolge  der  männlichen  Nachkommenschaft  der  Natur  der  Fideicommisse ¬
  mehr  angemessen  ist.  Die  Linie  einer  später  gebornen  Tochter ¬
  kann  aber  nur  nach  der  gänzlichen  Erlöschung  der  Linie  der  früher
gebornen  zur  Nachfolge  gelangen,  wenn  auch  in  der  Linie  der  früher ¬
  gebornen  bloß  Frauenspersonen,  in  den  Linien  der  später  gebornen ¬
  auch  männliche  Nachkommen  vorhanden  wären,  weil  auch  unter
den  Töchtern  das  Recht  der  früheren  Geburt  entscheidet,  folglich  die
Cognaten  der  ersten  Linie  vor  jener  der  zweyten,  die  der  zweyten
Linie  vor  jener  der  dritten,  u.  s.  w.  den  Vorzug  haben.
§.  76.
Erfordernisse  zur  Errichtung  eines  Fideicommisses,
§.  627.  Ohne  besondere  Einwilligung  der  gesetzgebenden ¬
  Gewalt  kann  kein  Fideicommiß  errichtet  werden.
Bey  dem  großen  Einflusse,  den  Fideicommisse  sowohl  auf  das
Wohl  einzelner  Familien  als  des  ganzen  Staates  haben,  und  den
mancherley  Bedenken,  welche  der  Errichtung  derselben  entgegenste) ¬
  Vogelhuber:  Ueber  Fideicommisse,  2.  Hauptst.,  §.  4,  und
Wildner  a.  a.  O.  S.  8.
            
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