§. 67. Erfordernisse zur Errichtung eines Fideicommisses. 141
nicht subsidiarische *). Rücksichtlich der letztern verfügt der
§. 626.
Hat aber der Stifter ausdrücklich verordnet, daß nach
Erlöschung des Mannsstammes das Fideicommiß auf die
weiblichen Linien übergehen soll; so geschieht dieses nach
der für die männliche Geschlechtsfolge vorgeschriebenen Ordnung; ¬
doch gehen die männlichen Erben derjenigen Linie,
welche zum Besitze des Fideicommisses gelanget ist, den
weiblichen Erben vor.
Der jüngere Sohn einer weiblichen Linie schließt also die ältere
Tochter aus, unter den Töchtern hat aber die früher geborne und
ihre Nachkommenschaft vor der später gebornen den Vorzug, und
in der Linie der Tochter, welche zum Besitze des Fideicommisses gelangt ¬
ist, gehen wieder die männlichen Descendenten vor, weil die
Nachfolge der männlichen Nachkommenschaft der Natur der Fideicommisse ¬
mehr angemessen ist. Die Linie einer später gebornen Tochter ¬
kann aber nur nach der gänzlichen Erlöschung der Linie der früher
gebornen zur Nachfolge gelangen, wenn auch in der Linie der früher ¬
gebornen bloß Frauenspersonen, in den Linien der später gebornen ¬
auch männliche Nachkommen vorhanden wären, weil auch unter
den Töchtern das Recht der früheren Geburt entscheidet, folglich die
Cognaten der ersten Linie vor jener der zweyten, die der zweyten
Linie vor jener der dritten, u. s. w. den Vorzug haben.
§. 76.
Erfordernisse zur Errichtung eines Fideicommisses,
§. 627. Ohne besondere Einwilligung der gesetzgebenden ¬
Gewalt kann kein Fideicommiß errichtet werden.
Bey dem großen Einflusse, den Fideicommisse sowohl auf das
Wohl einzelner Familien als des ganzen Staates haben, und den
mancherley Bedenken, welche der Errichtung derselben entgegenste) ¬
Vogelhuber: Ueber Fideicommisse, 2. Hauptst., §. 4, und
Wildner a. a. O. S. 8.