weil der eigentliche Verkäufer sich nicht genannt hat? 123
sein wolle, nach Klägers Darstellung bei der fraglichen Gelegenheit
überhaupt nicht genannt oder bezeichnet hat, als jener mehrgedachte
Cedent vielmehr ausdrücklich bemerkt haben soll, es seien ihm die
Papiere von einem Dritten zum Verkaufe in Commission gegeben
worden, wobei daran zu erinnern ist, daß, nach den auch durch das
Allgem. Deutsche Handelsgesetzbuch Art. 368 anerkannten Grund-
sätzen des gemeinen Rechts —
Treitschke, Rechtsgrundsätze vom Commissionshandel. § 6,
S. 17 a. E. —
der Verkaufscommissionär, soweit nicht besondere Vereinbarungen
eutgegenstehen, dem mit ihm, bezüglich der Commissionswaare, ab-
schließenden Dritten gegenüber, in eigenem Namen zu contrahiren
berechtigt ist, und, wie die Erfahrung bestätiget, in eigenem Namen
auch zu contrahiren pflegt.
Endlich aber liegt auch in dem im Eingänge der Klage erwähn-
ten, zwischen Klägern und seinem angeblichen Cedeuten stattgehabten
Auftragsverhältnisse kein so besonderes thatsächliches Verhältniß vor,
aus welchem hergeleitet werden müßte, es sei der von einem Cedeuten
bewirkte Verlust der ihm anvertrauten Staatspapiere auch ohne eine
von Letzterem, dem Beklagten gegenüber, abgegebene, den Kläger als
Verkäufer bezeichnende Erklärung thatsächlich als nur für Klägern
bewirkt anzusehen. Weder die Natur der Sache, noch eine gesetzliche
Vorschrift läßt sich für eine derartige Annahme geltend machen; viel-
mehr stellt sich das, wegen des Verkaufs der Papiere zwischen Klägern
und seinem angeblichen Cedeuten bestandene Auftragsverhältniß, bezüg-
lich des Verhältnisses zwischen dem Letztern und dem Beklagten als
eine Angelegenheit Dritter — res inter alios acta — dar.
Haben nun in vorliegendem Falle Beklagte zwar zur Genüge
gestanden, daß zu der im Eingänge der Klage gedachten Zeit, bezüg-
lich der ebendaselbst bezeichneten Parthie Werthspapiere, ein Handel
zwischen dem angeblichen Cedenten des Klägers und ihnen zu Stande
gekommen, auch die Uebergabe der Papiere an sie Seiten des Ersteren
bewirkt worden sei, und muß gegenwärtig auch davon ausgegangen
werden, daß, bezüglich des vom Kläger jetzt geforderten Kaufpreises,
Eiuverständniß zwischen den Partheien vorliege, der Kläger diesen
Kaufpreis als auf 77 Vs Thlr. für das Stück jener Werthspapiere
zwischen seinem Cedenten und Beklagtem verabredet bezeichnet, auch