112 XII. Literarische Umschau auf dem Gebiete des Handelsrechts.
Diese Erörterungen scheinen eine Reihe von Aufsätzen bilden zu
wollen, von welchen der erste vorliegt, denn er ist mit I. bezeichnet.
Der Herr Verfasser beginnt mit der Entwickelung des Begriffes
von Handelssachen, geht dann auf die Quellen des Handelsrechtes,
insbesondere auf die neueste allgemeine, — das Handelsgesetzbuch —
über und legt, neben dem eigentlichen Handelsgewohnheitsrechte, auch
dem factisch Gewöhnlichen, lange Zeit von dem Handelsstande Beob-
achteten rechtbildende Kraft zu, was meiner Ansicht ebensowenig ge-
billigt werden kann, als die Behauptung, daß die Handelsgebräuche
nur als ergänzendes, nicht als fortbildendes Element des
Rechts gellen, denn in der Ergänzung liegt allemal eine Fortbildung.
(S. oben p. 104). Sodann geht er und zwar sehr speciell auf die
Handelsgeschäfte, ihre Natur und verschiedene Arten ein, erörtert den
Umfang des Begriffes „Kaufmann" nach dem deutschen Handels-
gesetzbuche, und gelangt zuletzt zu der nach dem Handelsgesetzbuche
anzunehmenden Eintheilung der Handelsgeschäfte in einseitige und
zweiseitige, worüber er sich nähere Erörterungen vorbehält.
Leipzig, Druck von Giesecke & Devrienl.