Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

Wenn ist der Empfänger unbestellter Maaren zu deren Behalten re. 51
so darf dieß sicherlich nur unter der Voraussetzung geschehen, daß
Letzterer in der Lage sich befindet, über seinen Geschäftsverkehr augen-
blicklich und fortdauernd sich Rechenschaft zu geben. Und dieses ist
bei einem firmirenden Kaufmann, welcher verpflichtet ist, Handlungs-
bücher zu führen, die empfangenen Handelsbriefe aufzubewahren*)
und eine Abschrift der abgesendeten Handelsbriefe zurückzubehalten —
Art. 28 des allgem. beut. H.-G.-B. — der Fall; wogegen, wollte
man ein Gleiches von Kaufleuten der in Art. 10 desselben Gesetzbuchs
gedachten Gattung verlangen, dieselben, bei der öfters vorkommenden,
regellosen, aller Controle entbehrenden Geschäftsführung, leicht in
die Lage kommen würden, unverschuldeter Weise pecuniären Nach-
theilen ausgesetzt zu werden.
In dieser Richtung fehlt es aber der Klage an thatsächlichen
Anführungen, um zu der Annahme zu gelangen, daß Beklagte die
Verpflichtung gehabt habe, ihren Willen, ob sie die ohne Bestellung
ihr zugesendeten Waaren behalten wolle oder nicht, zu erklären.
Aus diesen Gründen ist aus der Annahme der Waaren und der
Rechnungen A.B. C., jeweilig mit Facturen, welche mit diesen Rech-
nungen gleich gelautet haben, und das Einverständniß der Beklagten
mit den in den ihr übermittelten Noten angesetzten Preisen zu folgern,
im Uebrigen aber, wie geschehen, auf den Eid über die von derselben
geläugnete Bestellung der Waaren zu erkennen gewesen.
Dieser Eid verüberflüssiget sich aber auch keineswegs durch das
Zugeständniß der Beklagten, nach welchem dieselbe die sämmtlichen
Waaren der Rechnungen A.B. C. nach deren Empfang an Decker
ausgehändiget hat, denn, in Zusammenhang mit den weitern Aus-
führungen derselben, D eck er sei Besteller der Waaren, kann hieraus
eine Disposition darüber zum eigenen Vortheil nicht, und mithin auch
nicht ein stillschweigendes Einverständniß mit dem ihr von den Klägern
etwa angebotenen Kaufe hergeleitet werden, vielmehr könnte es sich
erst bei einer spätern, auf Rückgabe der von den Klägern der Be-
klagten gelieferten Waaren gerichteten Klage zeigen, ob sie noch im
Stande sei, den Klägern die Waaren zurückzugeben, eventuell ob und
welche Schadenersatzverbindlichkeit derselben Platz greife.
Gegen dieses Erkenntniß appellirten nun die Kläger, welche die

*) Archiv, 6. Bd., S. 150.

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