Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

Quellenregister.

515

Art. des
H.-G.-B

Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.

408.(413-
415.)

427. (396.)
432-438.
437.

790 (900.)

816.

schiffs-Capitäne Anwendung. 306. — Die für Transportunter-
nehmungen geltenden positiven Normen regeln die vertragsmäßige
Verhaftung des Transportunternehmens unter der Voraus-
setzung, daß der zu befördernde Gegenstand in seinen Gewahrsam
überging, und finden deßhalb auf die Dampfschleppschifffahrt im
Allgemeinen keine Anwendung, ebd. — Die Gesellschaft ist nicht
leaitimirt. für das zu ihrem Dienste bestimmte Personal in Ver-
trägen mit Dritten eine Bestimmung zu treffen, welche die Ver-
haftung des Dienstpersonals für grobes Versehen ausschließt; ebd.
Der Frachtführer, welcher das versendete Gut in der durch den Lade-
schein bekundeten Quantität an den Adressaten abgeliefert und
von diesem die Zahlung der Fracht erhalten hat, wird dadurch
gegen eine Anklage wegen Unterschlagung eines Theils des Gutes
nicht geschützt, wenn geltend gemacht wird, der Adressat habe sich
in Betreff der erfolgten vollständigen Ablieferung in einem Jrrthum
befunden. 317.
Höhe des Schadenersatzes nach tz 23 des Reglements für den Vereins-
güterverkehr der deutschen Eisenbahnen v. 1. März 1862. — Be-
griff der böslichen Handlungsweise in Art. 427. 396 H.-G.-B. 319.
Bemerkungen über das Schiffsregister. 113.
Dem Rheder, welcher es versäumt har, die Eintragung seines Schiffes
in das Schiffsregister in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen recht-
zeitig verändern zu lassen und deßhalb bestraft worden ist, kann
vom Handelsgericht nicht eine neue Frist bestimmt werden, inner-
halb welcher er jene Veränderung zu bewirken habe. Die aber-
malige Verabsäumung kann nicht zum zweiten Male bestraft
werden. 328 fig.
Ueberversicheruug bei Waarenlagern und ähnlichen Gegenständen, die
zum Verkauf oder Verbrauch zusammengebracht zu werden pflegen,
und deren Bestand nach Größe und Werth einem steten Wechsel
unterworfen ist. 332. — Ist blos die qualitative Üeberversiche-
rung (über den gemeinen Werth hinaus) oder auch die quantitative
(gar nicht vorhandener Gegenstände) unerlaubt und strafbar? 335.
Gegenbeweis gegen eine über die Zahlung einer Versicherungsprämie
ausgestellte Quittung. — Wann ist die Prämie für bezahlt zu er-
ackten, wenn sich ein Agent bei seiner eigenen Gesellschaft versichert
hat? 337

Berichtigungen.
Band VI.
Seite 14, Zeile 8 von unten Anm. lies Bd. IV statt Bd. VI.
„ 53, „ 11 „ „ lies gemeinrechtlich statt gemeinschaftlich.
„268, „ 1 „ „ S. 264 statt S. 263.
,, 453, ,, 3 ,, „ Anm. lies perpetuo statt perpetu8.
„ 461, „ 17 v. oben lies haben statt habe.

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