Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

414 HandelSr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.

Zu Art. 4.
Appreteure sind Kaufleute im Sinne des Art. 4 des
Handelsgesetzbuchs.
Hierüber spricht sich das Appellationsgericht zu Zwickau in
einem Erkenntnisse vom 19. Januar 1865 folgendermaßen aus:
„Außer den im Art. 271 unter 1 aufgezählten Geschäften be-
zeichnet das allg. deutsche H.-G.-B. im Art. 272 unter 1 als Han-
delsgeschäft auch noch „die Uebernahme der Bearbeitung oder Ver-
arbeitung beweglicher Sachen für Andere," wenn dieselbe gewerb-
mäßig betrieben wird, und der Geschäftsbetrieb des Unternehmers
über den Umfang des Handwerks hinausgeht. Wenn nun Art. 4
des H.-G.-B. einen Jeden als Kaufmann ansieht, welcher gewerbe-
mäßig Handelsgeschäfte betreibt, so muß auch demjenigen, welcher
die Handelsgeschäfte der im Art. 272 unter 1- bezeichneten Art ge-
werbmäßig und in einer den gewöhnlichen Handwerksbetrieb über-
schreitenden Weise betreibt, unzweifelhaft die Eigenschaft eines Kauf-
manns beigelegt werden. Dieß paßt auf die Geschäfte der Appre-
teure, der Färber und dergleichen Arbeiter, welche vermöge der
Theilung der Arbeit mit dem Fertigmachen der Waaren für den
Handelsverkehr von dem Fabrikanten beschäftiget werden. Der
Appreteur macht eben ein Geschäft aus dem Verarbeiten und Ver-
käuflichmachen der an den Fabrikanten von den Webermeistern ab-
gelieferten Waaren. Dieß ist, wenn es den gewöhnlichen Handwerks-
betrieb überschreitet ein wirkliches Handelsgeschäft, und zwar ein
beiderseitiges, sowohl auf Seiten des Appreteurs, als auf Seiten des
Fabrikanten. Der Appreteur ist daher unbestritten als Kaufmann
im Sinne des allg. d. H.-G.-B. zu betrachten.
Der Herausgeber.

Zu Art. 4. 271
in Verb, mit tz d der sächs. Ausf.-Verord. v. 30. Decbr. 1861.
Klagen aus Handelsgeschäften gegen gewesene Kausleute
gehören nicht vor die Handelsgerichte.
X. wurde auf Bezahlung einer aus einem Handelsgeschäft ent-
standenen Schuld bei dem Gerichtsamte Dresden verklagt. Er hatte
zur Zeit der Klaganstellung das von ihm betriebene Handelsgewerbe

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