Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

390 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.

dienen, um dasselbe zurückzuerhalten. Juristisch betrachtet erscheine
also das Fixgeschäft als ein unter der Bedingung, daß zur festbestimm-
ten Zeit oder Frist erfüllt werde, abgeschlossenes, mit der anomalen,
gegen die Natur des gemeinen Rechtes bestimmten Folge, daß trotz
der nicht eingetretenen Bedingung das Geschäft unter gewissen Vor-
aussetzungen momentan noch wirksam bleibe oder sich in ein ganz
anderes Rechtsverhältniß umwandele. Solch' ein abnormer Vertrag
könne daher nicht schon da angenommen werden, wo die Partheien
eine feste Erfüllungsfrist statuirten, sondern es müsse aus dem Wort-
laute des Vertrages oder aus den Umständen und der Intention der
Parteien klar erhellen, daß sie kein gewöhnliches, sondern ein in vor-
bezeichneter Art bedingtes Geschäft abschließen wollten; letzteres sei
aber nur dann der Fall, wenn dasselbe von der Art sei, daß beide
Theile oder der eine oder andere nach Ablauf der Frist kein Interesse
mehr an der Erfüllung haben könnten.
Ein Fall dieser Art liege aber hier nicht vor, denn da als An-
fangstermin für die Lieferungen ein ganzer Monat hingestellt sei und
die Lieferung sich auf mehrere Wochen vertheile, so mangele es über-
haupt an jeder festen Zeitbestimmung im Sinne des Art. 357, der
Käufer habe zwar ein Interesse haben können, das Holz im Monate
September, als der Zeit, zu welcher sich die Familien mit Winterhol;
zu versehen pflegen, zu erhalten, dieses sei aber keineswegs mit dem
Monate September hinweggefallen gewesen, sondern habe sich offen-
bar auch noch auf die folgenden Monate erstreckt, so daß in keiner
Hinsicht die Voraussetzungen des Art. 357 als gegeben erachtet wer-
den könnten.
5.
In einem anderen Erkentnisse vom 29. Mai 1865 wurde
ein Vertrag vom 18. November 1864 auf Lieferung von Dielen, die
Hälfte binnen vier Wochen, die zweite Hälfte Ende März 1865
gleichfalls nicht als Fixgeschäft erklärt, und in dieser Beziehung Fol-
gendes ausgeführt:
Der Artikel 357 des allg. d. H.-G. regelt die rechtlichen Ver-
hältnisse unter den Contrahenten lediglich für den Fall, wenn ein
sogenanntes Fixgeschäft von denselben eingegangen worden ist, d. h.
ein solches Lieferungsgeschäft, bei welchem das ganze Interesse des
einen Theiles am eingegangenen Geschäfte mit der genauen Ein-

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