Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 7 (1866))

Königreich Bayern.

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gewesen sei. Denn wenn auch richtig ist, daß der Säumige den
durch seine Saumsal verursachten Schaden tragen müsse, so geht es
doch andererseits nicht an, daß der andere Contrahent den Verzug
des Gegentheiles so zu sagen zum Speculationsobject mache und das-
jenige unterlasse, wodurch er den ihm zugehenden Schaden mit Leichtig-
keit vermeiden könnte.

Zu Art. 294.
Stillschweigende Anerkennung eines Contocurrent-
abs chlusses.
A. und B. standen in Geschäftsverbindung und laufender
Rechnung; am 17. December 1863 schickte B. dem A. eine Tratte
auf Frankfurt, wofür letzterer ihn „per Saldo erkennen wolleA.
antwortete, er habe schon früher bemerkt, daß er Frankfurter Papier
nicht so, wie B. berechne, nehmen könne, ertheilte Rechnung und über-
sandte später den Contocurrentauszug, der pro ultimo December 1863
mit etwa 100 fl. Debet des B. abschloß. Die Geschäfte gingen fort,
im Juli 1864 schickte A. neuen Rechnungsabschluß, dessen erste Post
die 100 fl. als „Saldo des Vorjahres" vortrug und mit einem Debet
des B. von einigen hundert Gulden abschloß. B. schrieb am
26. August 1864: „er werde den Contocurrent prüfen und den Be-
fund aufgeben," kam sodann nicht weiter darauf zurück, sondern setzte
die Geschäfte bis Ende 1864 fort. Da inzwischen sich über eine nicht-
esfectuirte Bestellung Differenzen ergeben hatten, so weigerte sich B.,
die pro ultimo December 1864 aufgemachte Rechnung anzuerkennen
und den ihn treffenden Debet - Saldo zu bezahlen, indem er den Ab-
schluß pro ultimo December 1863, einige ihm zur Last geschriebene
Porti und Spesen der Rechnung pro ultimo Juli 1864 und den
Abschluß dieses Zeitpunktes anfocht. Die Gerichte erster und zweiter
Instanz verwarfen jedoch diese verspätete Anfechtung, und besagt das
handelsappellgerichtliche Erkenntniß vom 18. September 1865:
Die Anerkennung eines Rechnungsabschlusses kann nicht blos
durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch stillschweigend durch
concludente Handlungen geschehen. Wenn bei einer zwischen zwei
Kaufleuten bestehenden Geschäftsverbindung dem einen Theile das
Resultat des Contocurrents aufgemacht wird und derselb setzt die
Geschäfsverbindung fort, ohne gegen das Saldoergebniß irgend eine

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